Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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freiwillig Eintretenden oder Nachgestellten mit dem Tage, an welchem dieselben in die Be— 
standslisten einer Truppenabtheilung eingetragen worden sind, und es erfolgt hiermit zugleich 
der Eintritt in den Militärstand. 
Ersatzmannschaften sind ebenfalls von der Zeit des erfolgten Eintragens in die Bestands- 
listen an als dem Militärstande angehörig zu betrachten, ihre Dienstzeit wird jedoch, obwohl 
ihr Eintritt erst später erfolgt, vom 1 sten Januar des auf ihre Aushebung folgenden Jahres 
an gerechnet. 
Wenn die Verhältnisse es zulassen, so kann nach Anordnung der obersten Militärbehörde 
die Dauer der Dienstzeit in der Kriegsreserve dergestalt abgekürzt werden, daß die im zweiten 
Jahre derselben stehenden Mannschaften vor Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit — vergl. Abs. 1 — 
aus der Armee entlassen werden. 
Verlängerung der Dienstdauer. 
#&# 4. Von dem Zeitpunkte an, wo die active Armee oder ein Theil derselben auf den 
Kriegsfuß versetzt worden, bis zu der erfolgten Rückversetzung auf den Friedensfuß, findet in 
der Regel eine Entlassung aus der Armee wegen abgelaufener gesetzlicher oder vertragsmäßig 
übernommener Dienstzeit (§ 3, 51, 52, 76 und 82) nicht Statt. Lassen die Verhällnisse 
eine Ausnahme von dieser Regel zu, so sind diejenigen Mannschaften zuerst zu verabschieden, 
welche am längsten gedient haben. 
Stellvertretern, deren vertragsmäßig übernommene Dienstzeit sich endigt, während die 
active Armee auf dem Kriegsfuße steht, ist, wenn sie nicht sofort entlassen werden können, 
auf die Zeit ihrer Dienstverlängerung Einstandsgeld aus den Reservebeständen des Stellver- 
tretungsfonds fortzugewähren. Der Betrag desselben wird jedoch erst bei dem Eintritte ihrer 
Entlassung unter Zugrundelegung der § 68 bestimmten Einstandssumme, auf den Zeitraum 
ihrer stattgefundenen Dienstverlängerung berechnet und mit den davon bis dahin anzusprechen- 
den Zinsen zu vier vom Hundert jährlich ausgezahlt. 
Befreiung von dem Militärdienste. 
65. Von der Verpflichtung, in der Armee zu dienen, sind befreit: 
a) die Fürsten und Grafen Herren von Schönburg in Folge bundesgesetzlicher Beschlüsse, 
sowie 
der Graf zu Solms-Wildenfels und dessen Descendenz in Gemäßheit der Bestätig- 
ungs= und Declarationsurkunde vom 1 Sten Februar 1846, die wegen der Ab- 
gabenverhältnisse in der Herrschaft Wildenfels geschlossene Uebereinkunft betreffend; 
b) die Ernährer solcher Familien, welche ohne Unterstützung des Militärpflichtigen 
auf öffentliche Kosten erhalten werden müßten, insofern letzterer mit der hülfsbe- 
dürftigen Familie einen Haushalt bildet;
	        
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