Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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C) der einzig verbliebene Sohn einer Familie, welche einen Sohn oder mehrere, gleich- 
viel ob vollbürtige oder Halbbrüder, während der Dienstleistung durch den Krieg 
oder in Zeiten des Friedens bei und in unmittelbarer Folge der Ausübung des 
Militärdienstes verloren hat. 
In beiden Fällen muß jedoch dieser Verlust während der Dienstzeit eingetreten sein. 
Für solchergestalt Befreite sollen jedesmal, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Ge- 
setzes zum Eintritte in die Armee genöthigt sein würden, Stellvertreter aus den bei dem Stell- 
vertretungsfonds vorhandenen Reservebeständen, und, wenn diese nicht ausreichen, aus der 
Staatscasse bestellt werden. 
&6. Wenn die Verhältnisse, welche die Befreiung der § 5b bezeichneten und unter 
Controle zu haltenden Militärpflichtigen bedingten, während der gesetzlichen sechsjährigen Dienst- 
dauer in der activen Armee (§ 3) sich erledigen, so sind Letztere bei noch vorhandener Tüch- 
tigkeit zum Dienste in der activen Armee nachträglich einzustellen und daselbst derjenigen Alters- 
classe zuzutheilen, welcher sie unter Anrechnung des während der Dauer ihrer Freilassung 
abgelaufenen Zeitraums angehören. Es wird ihnen aber die Zeit, während welcher sie befreit 
geblieben, nur dann an der gesetzlichen Dienstzeit (§& 3) zu Gute gerechnet, wenn die Verhält- 
nisse, welche ihre Befreiung bewirkten, nicht willkührlich von ihnen aufgegeben worden sind. 
&- 7. Der über diese Militärpflichtigen zu führenden Controle halber haben dieselben 
während der gesetzlichen sechsjährigen Dienstdauer in jedem Jahre bei der ordentlichen Aus- 
hebung der Aushebungscommission nachzuweisen, daß die Verhältnisse, welche ihre Befreiung 
herbeigeführt haben, noch unverändert fortbestehen und sie ihre Ernährerpflichten vollständig 
erfüllt haben. 
Befreiung von dem sofortigen Eintritte in den Militärdienst durch Zurückstellung auf Zeit. 
a) wegen Berufsbildung. 
§ .nu Begünstigung der Wissenschaften und Künste können, nach befundener Tüchtig- 
keit, die auf der Landes= oder einer auswärtigen Universität, auf der Bergacademie zu Freiberg, 
der Forstacademie und der landwirthschaftlichen Lehranstalt zu Tharandt, einer der Academien 
der bildenden Künste, der chirurgisch-medicinischen Academie, der Thierarzneischule und der 
polytechnischen Schule zu Dresden, der Landesschulen zu Meißen und Grimma, oder einem 
der Gymnasien des Landes, auf einem inländischen Schullehrerseminar, auf den Handelslehr- 
anstalten zu Leipzig, Dresden und Chemnitz, dem Conservatorium zu Leipzig, auf einer Ge- 
werbschule des Landes oder einer anderen Bildungsanstalt des In= oder Auslandes, dafern 
derselben diese Vergünstigung ausdrücklich zugestanden worden, studirenden militärpflichtigen 
jungen Leute auf ihr Ansuchen mit Ableistung ihrer Dienstpflicht von der Aushebungsbehörde 
bis zum Ablaufe des 2 2sten Lebensjahres zurückgestellt und einstweilen unter Controle gehalten 
werden.
	        
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