Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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e) das Versprechen des Einstehers zu Uebernahme und pünktlicher Erfüllung der unter 
b und c gedachten Verpflichtungen 
enthalten. 
Besondere Uebereinkommen neben dem schriftlichen Einstandsvertrage und geheime Be- 
dingungen sind nicht gestattet und haben keine bindende Kraft. 
*89. Dem von der Aushebungs= und beziehendlich Commandobehörde zur Annahme 
nicht geeignet erachteten Einsteher steht ebenso, wie dem Einsteller, binnen achttägiger Frist von 
Bekanntmachung der zurückweisenden Bescheidung an gerechnet, Beschwerdeführung bei dem 
Kriegsministerium offen. 
Bei der darauf ertheilten Entscheidung hat es zu bewenden. 
§ 90. Durch Desertion und Entfernung aus der Armee, welche wegen Unwürdigkeit 
oder wegen einer durch Selbstverstümmelung herbeigeführten Untüchtigkeit verfügt wird, ver- 
liert der Einsteher jeden Anspruch auf das Einstandsgeld und die noch unerhobenen Zinsen, 
der Einsteller dagegen ist gegen Rückempfang der ganzen Einstandssumme verpflichtet, binnen 
ihm zu bestimmender Frist einen anderen Mann einzustellen, oder die noch übrige Zeit selbst 
abzudienen. · 
§ 91. Wenn der Einsteher wegen sich herausstellender Untüchtigkeit oder Unbrauchbarkeit 
im Dienste vor Beendigung der übernommenen Stellvertretung entlassen werden muß, so 
erhält er von der Einstandssumme so viel ausgezahlt, als auf die von ihm wirklich geleistete 
Dienstzeit kommt, und der Rest fließt in den Stellvertretungsfonds; für den Einsteller aber 
entsteht durch eine solche Entlassung keine weitere Verbindlichkeit. 
& 92. Stirbt der Einsteher während der Dienstzeit, oder muß er wegen in Folge des 
Dienstes überkommener Untüchtigkeit entlassen werden, so bleibt die Militärpflicht des Ein- 
stellers gleichfalls aufgehoben. 
93.Die Einstandssumme fällt dem Einsteher zu, wenn er wegen im Dienste über- 
kommener Untüchtigkeit entlassen wird und seinen Erben, wenn er während der Dienstzeit stirbt. 
Cc)Bestimmungen, welche auf beide Arten der Stellvertretung sich 
beziehen. 
9.Die Einstandssumme (§8 68 und 850 kann vor erfolgter Auszahlung an den 
Einsteher und Empfangnahme des Geldes Seiten des Letzteren nicht Gegenstand eines Vertrags 
sein, daher nicht an Andere abgetreten, auch weder mit Beschlag belegt, noch in dieselbe die 
Hülfe vollstreckt werden. 
95. Der Eintritt eines Bruders für den anderen ist gestattet, wenn der Eintretende 
a) den gesetzlichen Erfordernissen für den freiwilligen Eintritt in den Militärdienst ent- 
spricht und in Beziehung auf die § 82 bezeichnete Stellvertretung die 6& 84 ange- 
gebenen Eigenschaften besitzt und
	        
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