Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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b) bafern er der jüngere Bruder ist, der ältere sich verpflichtet, sofort selbst einzutreten, 
sobald jener in seiner Altersclasse zu Ableistung seiner Militärpflicht in den Dienst 
berufen werden sollte. 
Sicherung der ungehinderten Verfügung über Militärpflichtige. 
& 96. Kein junger Mann darf in dem Jahre, in welchem er das militärpflichtige Alter 
2) erreicht, seinen Aufenthaltsort, auch innerhalb des Landes, ohne Vorwissen der Orts- 
ebrigkeit und ohne genaue Angabe des Orts, wohin er sich wenden will, verändern. 
In dringenden Fällen ist jedoch der Ortspolizeibehörde gestattet, nach vorhergegangener 
Vernehmung mit der Bezirksamtshauptmannschaft und von Letzterer erhaltener Genehmigung, 
einem solchen jungen Manne in dem erwähnten Jahre einen Paß ins Ausland bis zum achten 
Tage vor dem zur persönlichen Anmeldung festgesetzten Termine gegen das Versprechen pünkt- 
licher Rückkehr und unter Androhung der für den Fall der Nichterfüllung des geleisteten Ver- 
sprechens eintretenden Strafen zu ertheilen, auch unter besonderen Verhältnissen diese Frist bis 
vier Wochen nach dem Anmeldungstage im Gestellungsjahre zu verlängern, wenn ein Verdacht 
der Entweichung nicht vorhanden, dessen pünktliche Rückkehr vielmehr die betreffende Behörde 
mit Zuversicht erwarten zu können glaubt und wegen rechtzeitiger Anmeldung ausreichende 
Sicherheit gestellt worden ist. 
In der Regel ist jedoch eine dergleichen Reiseerlaubniß nur auf die deutschen Bundes- 
staaten zu erstrecken. 
& 97Unter gleicher Voraussetzung kann einem jungen Manne, welcher noch nicht in 
das militärpflichtige Alter getreten ist, ein Paß oder Wanderbuch in das Ausland bis zum 
achten Tage vor dem zur persönlichen Anmeldung festgesetzten Termine gegen das Versprechen 
pünktlicher Rückkehr und unter Androhung der außerdem zu gewarten habenden Strafen er- 
theilt werden. 
& 9Diejenigen Militärpflichtigen, welche in dem dazu bestimmten Termine ange- 
meldet und aufgezeichnet worden sind, dürfen ohne Vorwissen und Genehmigung der Local= 
behörde, von welcher sie aufgezeichnet worden, bis zu dem Gestellungstermine, eine Veränder- 
ung ihres Wohnorts nicht vornehmen und ohne amtshauptmannschaftliche Genehmigung aus 
dem Aushebungsbezirke sich nicht wegwenden. Dieselben kommen in der Regel in dem Bezirke 
zur Aushebung, in welchem sie aufgezeichnet worden sind. 
&99. Kein junger Mann soll, bevor er nicht nachgewiesen, daß er in Bezug auf seine 
Militärpflicht den Vorschriften dieses Gesetzes Guüge geleistet hat, in Staats= oder Hofdienste 
aufgenommen werden. 
* 100. Sbenso ist ihm bis nach erfolgter Beibringung dieses Nachweifes die selbstständige 
Niederlassung und die Verehelichung nicht zu gestatten.
	        
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