Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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*25. Die Anmeldung derjenigen militär= und gestellpflichtigen Mannschaften, welche 
sich innerhalb eines städtischen Gemeindebezirks aufhalten, erfolgt bei dem Stadtrathe, auf dem 
Lande bei den von der Ortsobrigkeit dazu mit Auftrage versehenen Gemeindevorständen oder 
Localgerichten und in den § 8 des Gesetzes gedachten Anstalten bei der academischen oder 
sonstigen Behörde. 
8J9826. Die unter den in den Landes-Straf= und Versorgungsanstalten Detinirten und 
Untergebrachten befindlichen Militärpflichtigen werden bei diesen Anstalten aufgezeichnet und 
außer einer kurzen Notiz über die Ursachen der Detention und der vorwaltenden Dienstun- 
tüchtigkeit die Einlieferungsbehörden aumerkungsweise mit angegeben. 
§#27. Zu Vermeidung jeden Irrthums hinsichtlich der Militärpflicht Detinirter haben 
die Criminal= und Polizeibehörden bei der Einlieferung männlicher Individuen in eine der 
gedachten Anstalten, wenn sie entweder bereits im militärpflichtigen Alter, oder demselben nahe 
stehen, den Geburts= oder Gestellschein derselben beizufügen. 
§&28. Von den das Anmeldungsgeschäft besorgenden Behörden ist mit größter Genauig- 
keit zu verfahren. Insbesondere ist auf richtige Eintragung der Vor= und Zunamen, des 
Lebensalters, der Lebensverhältnisse und Geburtsorte der sich anmeldenden Mannschaften Be- 
dacht zu nehmen. Befinden sich unter denselben solche Individuen, welche wegen begangener 
Verbrechen mit Zuchthaus-, Arbeitshaus= oder Gefängnißstrafe belegt worden, oder als Vaga- 
bonden zu betrachten sind, so ist in der Anmeldungsliste das, was hierüber bekannt worden, 
anzumerken. Zu Erlangung der nöthigen Kenntniß über die Lebensverhältnisse solcher Militär- 
pflichtigen, welche im Anmeldungsorte nicht einheimisch sind, sondern sich nur vorübergehend 
aufhalten, ist Einsicht in deren Pässe, Wander= oder Dienstbücher oder sonstige Legitimationen 
zu nehmen. 
§ 29. Die Nachweisung des Lebensalters ist auf folgende Weise zu bewirken: 
a) über die im Orte selbst gebornen Mannschaften, welche im Jahre der Aushebung das 
2 Oste Lebensjahr zurücklegen, haben die geistlichen Behörden die unentgeldliche Ab- 
fassung von Geburtslisten nach dem 6 1 erwähnten Schema unter I durch Aus- 
füllung der ersten bis mit vierten Rubrik zu besorgen. Sie haben diese Listen für 
jeden Ort besonders zu fertigen und den 1 2ten October jeden Jahres an die Local- 
behörden abzugeben, von welchen die fünfte und sechste Rubrik auszufüllen ist; 
b) die an anderen Orten des Inlandes gebornen militärpflichtigen Mannschaften haben 
ihr Lebensalter durch die gesetzlich eingeführten Geburtsscheine und die im Auslande 
gebornen durch Taufzeugnisse nachzuweisen. 
*# 30. Wenn die das Anmeldungsgeschäft besorgenden Behörden wahrnehmen, daß mili- 
tärpflichtige Mannschaften verschwiegen, oder falsche Nachrichten gegeben worden sind, so haben 
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