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*25. Die Anmeldung derjenigen militär= und gestellpflichtigen Mannschaften, welche
sich innerhalb eines städtischen Gemeindebezirks aufhalten, erfolgt bei dem Stadtrathe, auf dem
Lande bei den von der Ortsobrigkeit dazu mit Auftrage versehenen Gemeindevorständen oder
Localgerichten und in den § 8 des Gesetzes gedachten Anstalten bei der academischen oder
sonstigen Behörde.
8J9826. Die unter den in den Landes-Straf= und Versorgungsanstalten Detinirten und
Untergebrachten befindlichen Militärpflichtigen werden bei diesen Anstalten aufgezeichnet und
außer einer kurzen Notiz über die Ursachen der Detention und der vorwaltenden Dienstun-
tüchtigkeit die Einlieferungsbehörden aumerkungsweise mit angegeben.
§#27. Zu Vermeidung jeden Irrthums hinsichtlich der Militärpflicht Detinirter haben
die Criminal= und Polizeibehörden bei der Einlieferung männlicher Individuen in eine der
gedachten Anstalten, wenn sie entweder bereits im militärpflichtigen Alter, oder demselben nahe
stehen, den Geburts= oder Gestellschein derselben beizufügen.
§&28. Von den das Anmeldungsgeschäft besorgenden Behörden ist mit größter Genauig-
keit zu verfahren. Insbesondere ist auf richtige Eintragung der Vor= und Zunamen, des
Lebensalters, der Lebensverhältnisse und Geburtsorte der sich anmeldenden Mannschaften Be-
dacht zu nehmen. Befinden sich unter denselben solche Individuen, welche wegen begangener
Verbrechen mit Zuchthaus-, Arbeitshaus= oder Gefängnißstrafe belegt worden, oder als Vaga-
bonden zu betrachten sind, so ist in der Anmeldungsliste das, was hierüber bekannt worden,
anzumerken. Zu Erlangung der nöthigen Kenntniß über die Lebensverhältnisse solcher Militär-
pflichtigen, welche im Anmeldungsorte nicht einheimisch sind, sondern sich nur vorübergehend
aufhalten, ist Einsicht in deren Pässe, Wander= oder Dienstbücher oder sonstige Legitimationen
zu nehmen.
§ 29. Die Nachweisung des Lebensalters ist auf folgende Weise zu bewirken:
a) über die im Orte selbst gebornen Mannschaften, welche im Jahre der Aushebung das
2 Oste Lebensjahr zurücklegen, haben die geistlichen Behörden die unentgeldliche Ab-
fassung von Geburtslisten nach dem 6 1 erwähnten Schema unter I durch Aus-
füllung der ersten bis mit vierten Rubrik zu besorgen. Sie haben diese Listen für
jeden Ort besonders zu fertigen und den 1 2ten October jeden Jahres an die Local-
behörden abzugeben, von welchen die fünfte und sechste Rubrik auszufüllen ist;
b) die an anderen Orten des Inlandes gebornen militärpflichtigen Mannschaften haben
ihr Lebensalter durch die gesetzlich eingeführten Geburtsscheine und die im Auslande
gebornen durch Taufzeugnisse nachzuweisen.
*# 30. Wenn die das Anmeldungsgeschäft besorgenden Behörden wahrnehmen, daß mili-
tärpflichtige Mannschaften verschwiegen, oder falsche Nachrichten gegeben worden sind, so haben
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