Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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und nach den Orten, aus welchen sie sich zu stellen haben, gesondert aufzunehmen und deren 
Verhältnisse einzutragen. Die Bezirksliste dient zugleich als Protocoll über das Aushebungs- 
geschäft. Deshalb ist ihr entweder die erforderliche Protocollform zu geben, oder es sind über 
die einzelnen täglichen Aushebungsexpeditionen unter commissarischer Vollziehung besondere 
Protocolle zu führen. In diesem Falle ist Letzteren die Bezirksliste als Unterlage und als 
Bestandtheil derselben beizufügen. Die Orte, aus welchen die Gestellung erfolgt, sind nach 
Gerichtsamtsbezirken zu bezeichnen, etwaige Mängel übrigens, besonders in Beziehung auf die 
Verhältnisse der Militärpflichtigen, bei der Gestellung zu ergänzen. 
38. Die Ortslisten aus den Landes-Straf= und Correctionsanstalten sind von den 
betreffenden Amtshauptmannschaften alsbald nach erfolgter Prüfung nebst der erforderlichen 
Anzahl Visitationszettel den für ihre Bezirke ernannten Militärärzten unter der Veranlassung 
mitzutheilen, noch vor dem Eintritte der Aushebung, der Mannschaftsuntersuchung in den ge- 
dachten Anstalten sich zu unterziehen (§ 53). 
§* 39. Gegen diejenigen Obrigkeiten, welche sich in ihren Obliegenheiten hinsichtlich der 
Anmeldung und Aufzeichnung der gestellpflichtigen Mannschaften, sowie der Listeneinreichung 
säumig beweisen, können die Amtshauptmannschaften ohne Anfrage Ordnungsstrafen bis zu 
zehn Thalern verhängen und solche auf verfassungsmäßigem Wege von denselben eintreiben 
lassen. 
& 40. Zum Behufe der 
Aushebung 
sind die angemeldeten, in der Ortsliste aufgeführten militärpflichtigen Mannschaften zur per- 
sönlichen Gestellung vor der Aushebungscommission aus jedem Orte, in den Städten durch ein 
Mitglied des Stadtraths, auf dem Lande nach Anordnung der Ortsobrigkeit durch den Ge- 
meindevorstand, oder eine Gerichtsperson (6 15) zur nöthigen Auskunftsertheilung über ihre 
Verhältnisse dahin zu begleiten. 
An Orten, wo eine oder mehrere Bildungsanstalten sich befinden, ist dafür zu sorgen, daß 
bei der Gestellung der angemeldeten Militärpflichtigen zugleich ein Mitglied der academischen 
Behörde oder der Vorgesetzte des Instituts anwesend ist. 
§ 41. Diejenigen gestellpflichtigen Mannschaften, welche sich bis zur Aushebungszeit 
außerhalb ihres Geburtsorts oder des Wohnorts ihrer Angehörigen aufgehalten haben, können 
sich zwar in einem dieser beiden Orte anmelden und mit den Mannschaften des Anmeldungs- 
orts stellen, es ist jedoch von der erfolgten Anmeldung und der Gestellung derselben die Amts- 
hauptmannschaft ihres zeitherigen Aufenthaltsorts alsbald in Kenntniß zu setzen (I§ 111). 
&é# 42. Die persönliche Gestellung Erblindeter, Lahmer oder sonst gebrechlicher Individuen 
ausgesetzt sein zu lassen, wird dem Ermessen und der auf die Ueberzeugung von einer nicht
	        
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