Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(2256 ) 
#§1. Mannschaften, welche von den Aushebungscommissionen als diensttüchtig erkanut 
worden sind, können von der Militärbehörde ohne Weiteres als untauglich nicht zurückgewiesen 
werden. Erscheint deren Diensttüchtigkeit zweifelhaft, so hat darüber die Sanitätsdirection der 
Armee zu entscheiden. 
§& 82. Werden von definitiv überwiesenen Mannschaften Recurse erst nach dem Recla- 
mationstermine, jedoch innerhalb der hierzu nach § 62 des Gesetzes nachgelassenen Frist, ein- 
gewendet, so hat die betreffende Amtshauptmannschaft den Militärcommissar hiervon alsbald 
in Kenntniß zu setzen. 
« 83. Befinden sich unter den an das Militär abgegebenen Mannschaften Lehrlinge, 
deren Lehrzeit erst ein Jahr nach erfolgter Aushebung zu Ende geht, so ist dieß in deren 
Nationalen zu bemerken. Die Commandobehörden haben darauf Rücksicht zu nehmen und den— 
selben, soweit thunlich, den zum Auslernen erforderlichen Urlaub zu ertheilen. 
8 84. Nach dem Schlusse 
der Aushebung 
ist über den Erfolg derselben von jeder Bezirksamtshauptmannschaft an die Kreisdirection ein 
Hauptbericht zu erstatten und solcher nebst den Acten und ärztlichen Befundscheinen spätestens 
im Laufe des Monats Februar des auf die Aushebung folgenden Jahres zum Abgange zu 
bringen. 
6 85. Demselben sind als Unterlagen beizufügen: 
a) eine summarische Uebersicht des Ergebnisses der Aushebung nach dem Schema 
unter VIII, 
b) eine Liste sowohl der bei der erstmaligen, als der bei der anderweiten Gestellung dem 
Militär überwiesenen Mannschaften (Nationalliste) nach dem Schema unter IX, 
c) ein Verzeichniß der Familienernährer, sowie der auf Grund §§&# 8 und 20 des Ge- 2 
setzes zurückgestellten Mannschaften nach dem Schema unter X, 
e0 ein Verzeichniß der wegen Mindertüchtigkeit (& 38, 1 des Gesetzes), ingleichen der 
nach dreimaliger Wiedergestellung (§J 38,2 des Gesetzes) in die Dienstreserve ver- 
setzten Mannschaften nach dem Schema unter XI, 
e) ein Verzeichniß der zwar für tüchtig, jedoch als unwürdig erklärten Mannschaften 15 
nach dem Schema unter Xll. 
6#86. Von den Kreisdirectionen gelangen diese Eingaben gemäß §& 19 an das Kriegs- 
ministerium zur definitiven Prüfung. 
§ 87. Nach geschehener definitiver Prüfung werden die gedachten Eingaben mit den 
Prüfungsergebnissen an die Kreisdirectionen und durch diese an die betreffenden Amtshaupt- 
mannschaften, soweit nöthig, mit den erforderlichen Anweisungen zurückgegeben.
	        
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