Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
TDies Stück vom Jahre 1858.
4) Verordnung,
die nach dem Gesetze vom 22sten Juni 1846 bestellten Friedensrichter
betreffend;
vom 25sten Januar 1858.
IJ Folge der im § 1 der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 1 lten August
1855,. die Einsetzung von Friedensrichtern betreffend, vom 2 4sten Juli 1857 enthaltenen
Bestimmung ist nurgedachtes Gesetz und somit auch die im § 22 desselben ausgesprochene Auf-
hebung des Gesetzes vom 22 sten Juni 1846, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend,
mit dem Anfange gegenwärtigen Monates in dem gesammten Königreiche, mit Ausnahme der
Schönburgischen Receßherrschaften: Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein,
in Wirksamkeit getreten. Wenn daher mit dem gedachten Zeitpunkte die Function der nach
dem Gesetze vom 22sten Juni 1846 bestellten Friedensrichter, mit Ausnahme der in den
nurerwähnten Receßherrschaften vorhandenen, sich erledigt hat, in dessen Folge aber für an-
gemessen befunden worden ist, die Protocollbücher und Amtssiegel der vormaligen Friedens-
richter bei den Gerichtsämtern ihres Wohnortes aufbewahren zu lassen, so wird solches zur
Nachachtung hiermit bekannt gemacht, an die Gerichtsämter aber verordnet, die Protocollbücher
und Amtssiegel der in ihren Bezirken wohnhaften, nach dem Gesetze vom 2 2sten Juni 1846
bestellten Friedensrichter sich aushändigen zu lassen und gehörig aufzubewahren.
Dresden, am 25 sten Januar 1858.
Ministerium der Justiz.
Dr. von Zschinsky.
Rosenberg.
1858. 2