Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
l tes Stück vom dahren 1858.
68) Bekanntmachug,
das Oberlausitzer Provincialstatut wegen Anberaumung eines Präclusivtermins
für die Einrechnungen zur Landescriminalcasse betreffend;
vom 2ten August 1858.
W###, Johann, von GOLTE# Gnaden König von Sachsen
ꝛc. 2c. 2c.
thun hiermit kund und verordnen, wie folgt:
Nachdem durch die in Folge des Gesetzes vom 1 #ten August 1855, die künftige Ein-
richtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, geschehene
Uebernahme sämmtlicher Gerichtsbarkeiten auf den Staat der Zweck der Oberlausitzer Landes-
criminalcasse sich für die Zukunft erledigt und demnach von den Ständen des Landkreises im
Markgrafthume Oberlausitz die Anberaumung eines Schluß= und Präclusivtermins für die
Einrechnungen zur Landescriminalcasse beantragt worden ist, haben Wir in Genehmigung des
dießfalls gefaßten ständischen Beschlusses auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des
Innern
den Züsten December 1861
als Präclusivtermin für die noch rückständigen Einrechnungen zur Landescriminalcasse festgesetzt.
Alle vormaligen Gerichtsinhaber, welche noch bei ihren früheren Gerichten erwachsene
Untersuchungskosten bei der Landescriminalcasse einzurechnen beabsichtigen und solches zu thun
befugt sind, haben daher bei Verlust ihrer Ansprüche und der ihnen etwa zustehenden Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand die Einrechnungen bis längstens am 31 sten December 1861
in vorschriftmäßiger Weise zu bewirken.
Dessen zu Urkund haben Wir gegenwärtiges
Provincialstatut,
1858. 42