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des Berechtigten (vergl. §& 15 in Verbindung mit § 1) in folgender Weise aus der Staats-
casse ausgeglichen:
ist die Jagd innerhalb eines Jahres 6 Wochen und 3 Tagen vor dem 2ten März
1849 gekauft, so wird der volle Unterschied vergütet;
für alle übrigen wird der Unterschied in dreißig Theile getheilt und so viel Dreißigtheile
vergütet, als noch Jahre an der vollen Verjährungszeit fehlen.
Hierbei werden angefangene halbe Jahre nicht, vollendete halbe Jahre für voll
gerechnet.
& 4. Sind jährliche Canons für Jagden auf nicht fiscalischem Grund und Boden, die
vor dem 2ten März 1849 vom Staatsfiscus veräußert worden, zeither in Rückstand gelassen
worden, so werden dieselben in Wegfall geschrieben. Dieselben sind aber von Zeit der Publication
dieses Gesetzes an wiederum abzuführen. Für immer abgelöst sind die Canons in den Fällen
zu betrachten, wo das für die betreffende Jagd ausfallende Ablösungscapital der Staatscasse
überlassen wird.
15. Die Besitzer von Gütern, an welche nach § 1 Jagbberechtigungen zurückgegeben
worden sind, haben die früheren Inhaber oder deren Rechtsnachfolger, sofern sich dieselben nach
& 1echtzeitig gemeldet haben, durch Ueberweisung der nach § 4, a zu berechnenden Ablösungs-
summen schadlos zu halten, sofern nicht etwas Anderes contractlich stipulirt ist. Das Ablösungs-
capital ist daher in solchen Fällen von der Verwaltungsbehörde nicht erst dem Besitzer des
Gutes, sondern sogleich dem früheren Inhaber oder dessen Rechtsnachfolger auszuzahlen, wo-
fern der Besitzer des Gutes nicht auf Grund von Privatrechtstiteln dasselbe für sich oder für
ein Lehn oder Fideicommiß in Anspruch nimmt. In diesem letzteren Falle ist die Ablösungs-
summe, beziehendlich bis zu Austrag des Rechtsstreites im Depositum der Gerichtsbehörde zu
behalten.
Wird nicht nach § 4, à abgelöst, so hat der Besitzer des Gutes dem früheren Inhaber
oder dessen Rechtsnachfolger, die rechtzeitige Anmeldung immer vorausgesetzt, eine dem nach
§4, berechneten Ablösungscapitale gleiche Entschädigung aus eigenen Mitteln zu gewähren.
#16. Sind zu einer Jagd in ihrer Gesammtheit mehrere Berechtigte vorhanden, so
haben sich die letzteren über die Theilung der Ablösungssumme unter sich zu verständigen; das-
selbe gilt von den Vorhatzberechtigten; Streitigkeiten darüber gehören in den Rechtsweg.
Ist die Berechtigung zur hohen, mittlen und niederen Jagd in verschiedenen Händen, so
ist von der Ablösungssumme die Hälfte auf die niedere, drei Zehntheile auf die mittle, zwei
Zehntheile auf die hohe Jagd zu rechnen.
Widerspricht ein Betheiligter dieser Vertheilung, so ist auf Grund sachverständiger
Ermittelung von der Verwaltungsbehörde eine Entscheidung über die Vertheilung zu geben.
Jagdcanons.
Schadloshalt-
ung der Vor-
besitzer jagd-
berechtigter
Güter.
Theilung der
Ablösungs-
summe unter
mehrere Berech-
tigte.