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Hierüber ist gegenwärtiges
Decret
ausgestellt und von Uns unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen
worden.
Dresden, den 2 2 sten Januar 1858.
Johann.
Dr. Ferdinand von Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Regulativ für die Sparcasse zu Markranstädt.
20. 20.
19. Die Rückzahlungen erfolgen nur nach vorgängiger Kündigung und gegen Vor-
zeigung des Sparcassenbuchs an den Ueberbringer desselben, welcher als rechtmäßiger Eigen-
thümer angesehen wird. Die Casse und die Stadtgemeinde ist für Nachtheile, welche aus
dem Mißbrauche eines solchen Buchs dem Eigenthümer oder wer sonst Rechte daran hat, er-
wachsen sollten, nicht verantwortlich.
2. 20.
&21. Einer Verkümmerung sind die in die Sparcasse eingelegten Gelder nebst Zinsen,
sowie die darüber ausgestellten Einlagebücher, in welchem Wege sie auch nachgesucht werden
möge, nicht unterworfen, jedoch mag die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich
vorfindenden Einlagebücher keineswegs ausgeschlossen bleiben.
6 22. Geht ein Einlagebuch verloren, so ist Solches der Sparcassendeputation so bald
als möglich anzuzeigen. Hierauf wird der Verlust des Buchs mit Angabe der Nummer des-
selben in den §6 8 angegebenen öffentlichen Blättern ein Mal bekannt gemacht und der
etwaige Inhaber aufgefordert, binnen drei Monaten seine Ansprüche daran geltend zu machen.
Wird in dessen Folge das Buch von einem Anderen als dem, welcher den Verlust ange-
zeigt, producirt, so wird die Sache an das Königl. Gerichtsamt Markranstädt zur gerichtli-
chen Erörterung abgegeben.
Außerdem hat nach Ablauf der dreimonatlichen Frist der Anmelder das Eigenthum und
den Verlust des fraglichen Einlagebuchs vor der genannten Behörde eidlich zu bestärken und
es wird ihm sodann, gegen Erstattung der durch die Bekanntmachung u. s. w. erwachsenen
Kosten, ein neues Buch ausgefertigt, dieses im Hauptbuche eingetragen, das verlorene Buch