Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

[ister 
(369 ) 
Altenberg] (im Verwaltungsbezirke des Stadtraths zu Dippoldiswalde) von nachbemerkten 
rtraordinären Brandversicherungsbeiträge. 
erordnung vom 10. December 1858.) 
  
  
  
  
Gesammt- 
betrag der 
u erhebenden 
Beiträge. 
Thlr. Ng. Pf. 
auf die Zeitdauer von 
bezahlt am 
Angabe des Cataster- 
nachtrags, in welchem 
die nebenbemerkte Ver- 
änderung Aufnahme 
gefunden, und des Zeit- 
Nachtrag in Wirkung 
tritt. 
punkts, von welchem der 
Anmerkung. 
  
l 
2 1 6 
  
  
  
3) Jeder Einrechnungstermin ist abzuschließen und wenn in Folge Anordnung der 
Brandversicherungscommission nachträglich noch ertraordinäre Beiträge 
zu erheben und zu berechnen sind (vergl. 8 14 der Ausführungsverordnung), 
so hat der Betrag im nächsten Einrechnungstermine Aufnahme zu finden. 
  
1. Juli 1858 bis ult. 
Juni 1859 
1. October 1858 bis 
ult. Juni 1859 
1. Januar bis ult. 
Juni 1859 
r* 
berechnen, in welchem die angemeldeten Versicherungsveränderungen Aufnahme 
zu finden haben. 
  
20. October 185 8 
12. December 
1858 
zuzurechnen 
5ter Nachtrag. Wirk- 
ung vom 1. Juli 
1859 an 
Desgleichen 
Desgleichen 
  
  
58“
	        
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