Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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selblaͤtter sofort nach dem Abschneiden doppelt zu copiren, jedoch sollen dieselben 
vor Aufstellung des Grundbuchs nicht beschrieben werden, damit spätere Aenderungen 
ohne Nachtheil eingetragen werden können. 
h ist für jede Flur eine Uebersichtekarte herzustellen, welche nicht sowohl 
die auiliche Grundstücke, alo vielmehr die Umrisse des ganzen Ortes, die ganzen 
Feldlagen mit ihren Verrainungen, Hauptgewenden und Kulturvurschiedenheiten an 
Wald, Wiese, Feld, Lerde 2c. die Verschiedenheiten der Bodenoberfläche, die Berge, 
Thäler, Gärten mit ihren Gewässern und allen Fahr= und Fusiwegen im kleinern 
Maaßslabe übersichtlich darstellen soll. 
. 21. 
Entwerfung und Revision der Grundbücher. 
Die Ergebnisse der Vermessung und Berechnung jeder Flur sind in dem Ent- 
wurse des Grundbuchs zusammen zu stellen, welches in zwei Exemplaren aucgefer- 
ligt werden und in vorschiedenen Rubrilen folgende Gegenstände enthalten soll: 
— 
) die laufende Nummer jedes Grundslücke übereinstimmend mit der auf 
der Flurkarte eingeschriebenen; 
2) die Bezeichnung der Feldlage nach der ortönblichen Benennung 
3) den Vor= und Zunamen des Eigenthumers, bei Forensern auch den 
Wohnort, ferner die Bezeichnung des Gegenstandes und die GCuliurart; 
den Flächengehalt für jede Culturart, bezüglich jeden auf der Karte 
unterschiedenen Gegenstand; 
— 
# 
) den Auswurf des Gesammtgehalteo sämmtlicher Bestandtheile jedes Grund- 
stückes nach Morgen, Ruthen und Viertelruthen. 
Der Entwurf des Grundbuchs ilt, rücksichtlich der richtigen Angaben der 
Eigenthumsverhältnisse, durch die zuständige Gerichtobehörde, rücksichtlich seines übri- 
gen Inhalts aber durch den Obergeometer zu revidiren.
	        
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