Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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C) alle geburtshülflichen Leistungen; 
d) die Behandlung der eigenen Thiere (§ 1, a), sowie die Verrichtung der im § 1,b 
Hgedachten Gebrauchsoperationen an denselben durch die eigenen Beamten und 
Dienstleute, vorausgesetzt, daß im ersteren Falle die Krankheit nicht eine solche ist, 
deren Behandlung ihres ansteckenden oder seuchenartigen Characters wegen nach 
Gesetz oder Verordnung unter Leitung und Beaufsichtigung eines geprüften und 
legitimirten Thierarztes erfolgen muß; 
e) alle Fälle, wo Gefahr im Verzuge ist, wenn und so lange ein geprüfter Thierarzt 
nicht zu erlangen ist. 
&# 4. Legitimirte Thierärzte (& 2) sind diejenigen, welche die geordnete Prüfung früher 
vor der Direction der Thierarzneischule zu Dresden, dermalen nach Maaßgabe der Verordnung 
vom 1 Aten Juni 1856 vor der Commission für das Veterinärwesen oder der etwa künftig 
an deren Stelle tretenden Behörde bestanden haben und denen auf Grund derselben eine Censur 
darüber mit der Legitimation als Thierarzt ertheilt worden ist. 
& 5. Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, muß der dazu sich Meldende einen 
vollständigen dreijährigen Lehrcursus an einer öffentlichen Thierarzneischule zurückgelegt, und, 
wenn er auf einer ausländischen öffentlichen Thierarzneischule studirt hat, mindestens ein Jahr 
lang die hiesige Thierarzneischule als Zögling des obersten Cursus besucht haben. 
§ 6. Wer im Auslande durch bestandene Prüfung bereits die Anerkennung und Legiti- 
mation als Thierarzt erlangt hat, und im Königreiche Sachsen als Thierarzt sich niederlassen 
und practiciren will, hat sich zu diesem Behufe der § 4 gedachten Prüfung zu unterwerfen 
und erlangt erst durch die ihm ertheilte Legitimation als Thierarzt die Berechtigung zur hier- 
ländischen Praxis. 
& 7. Auf die von dem Ministerium des Innern berufenen Veterinärbeamten und Thier- 
ärzte finden die Vorschriften §&# 5 und 6 keine Anwendung; im Uebrigen aber kann eine 
Dispensation von denselben nur mit Genehmigung des gedachten Ministeriums ertheilt werden. 
&8. Wer sich nicht nach den Vorschriften der §§& 4 und 6 zu legitimiren vermag, ist 
auch das Prädicat „Thierarzt“ zu führen nicht befugt. 
§#9. Die Legitimation als Thierarzt giebt nur das Recht, nach § 2 die Thierheilkunde 
in hiesigen Landen gewerbmäßig betreiben zu dürfen; verleiht aber dem Inhaber nicht die 
Eigenschaft eines in veterinär polizeilichen und gerichtlichen Fällen amtlich zu gebrauchenden 
thierärztlichen Sachverständigen. 
10. Die Qualisication zu thierärztlichen Verrichtungen in Polizei= und Justizsachen 
erlangt der Thierarzt erst durch eine anderweite, vor der Commission für das Veterinärwesen 
(§ 4) bestandene Prüfung, zu welcher er sich nach Ablauf zweier Jahre, von Zeit der ersten 
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