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auch steht der letzteren die Entscheidung auf Recurse zu, welche gegen die Verweigerung des
Licensscheins eingewendet werden.
& 22. Der Licenzschein verleiht seinem Inhaber weder den Character als Thierarzt
(§ 8), noch die den legitimirten Thierärzten allein zustehenden Rechte, sondern nur das Befug-
niß, die Thierheilkunde unter den § 23 fg. angegebenen Beschränkungen gewerbmäßig fort-
betreiben zu dürfen.
§ 23. Den nach § 21 mit gültigen Licenzscheinen versehenen Personen ist die selbst-
ständige ärztliche Behandlung der § 1, à gedachten Hausthiere in sporadischen Krankheitsfällen
gestattet.
Der Behandlung von Seuchen und ansteckenden Krankheiten ohne Ausnahme und ohne
Unterschied der Gattung der Hausthiere dürfen sie sich dagegen nur unter der speciellen Auf-
sicht und Leitung eines geprüften Thierarztes unterziehen. Sie sind verpflichtet, sobald ihnen
in ihrer Praxis derartige Krankheiten und Krankheitsfälle vorkommen, davon sofort dem Bezirks-
thierarzte unter Benennung desjenigen Thierarztes, unter dessen Aufsicht und Leitung die
Behandlung erfolgen soll, Anzeige zu machen und dessen weiterer Anweisung nachzugehen.
Desgleichen haben sie sich der Verrichtung aller in die Veterinärpolizei einschlagenden Ge-
schäfte, sowie der Ausstellung von Zeugnissen in thierärztlichen Angelegenheiten durchaus zu
enthalten.
#24. In demselben Umfange, als ihnen die Ausübung der Thierheilkunde gestattet ist,
steht ihnen auch das Recht zu, die anzuwendenden Medicamente selbst zu bereiten und auszu-
geben. Sie unterliegen jedoch in dieser Beziehung, gleich den Thierärzten, auch den Vor-
schriften §6 15, 16 und 17 gegenwärtigen Gesetzes und sind auf deren genaue Beobachtung
von der Ortsobrigkeit mittelst Handschlags an Eidesstatt zu verpflichten.
& 25. Ordnungswidrigkeiten, deren sich die mit gültigen Licenzscheinen versehenen Per-
sonen schuldig machen, sind von der Ortsobrigkeit nach gutachtlichem Gehör des Bezirksthier-
arztes, das erste Mal mit Geldbuße bis zu 20 Thalern, im Wiederholungsfalle mit Gefäng-
niß bis zu vier Wochen, auch nach vorgängiger Bedrohung, bei erneuter Rückfälligkeit mit Ver-
lust des Rechts zur Praxis und Cassation des Licenzscheins zu bestrafen.
§& 26. Wer sich unbefugter Weise entweder mit der gewerbmäßigen Ausübung der
Thierheilkunde (§ 1) oder mit der Verabreichung, oder dem Verkaufe von Heilmitteln und
Arzneien für landwirthschaftliche Hausthiere beschäftigt, verfällt das erste Mal in eine Geld-
buße bis zu 50 Thalern und wird im Wiederholungsfalle mit Gefängniß von acht Tagen bis
zu acht Wochen, überdieß aber jedesmal mit Confiscation der sich vorfindenden Medicamente
und ärztlichen Instrumente bestraft.