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Gnadenhalbjahres geschehen, so ist solchenfalls der Werth des nicht mehr in natura vorhandenen
Holzes nach den an dem betreffenden Orte stattfindenden durchschnittlichen Holzpreisen zu
gewähren.
. Der bisher beobachtete Grundsatz, daß bei der Vertheilung der Holzdeputate geist-
licher Stellen bei eingetretenen Amtsveränderungen ein Wintermonat zwei Sommermenaten
gleich gerechnet worden, hat fernerhin nicht weiter in Anwendung zu kommen, und ist daher
künftig die Vertheilung auf die Sommer= und Wintermonate gleichmäßig zu bewirken. Damit
jedoch die gegenwärtigen Nutznießer, welche nach dem zur Zeit angewandten Grundsatze mit
ihren Vorgängern sich berechnet haben, durch die neue Bestimmung nicht verkürzt werden, hat
bei ihrem Abgange auch deshalb eine Ausgleichung, wie bei §& 4, einzutreten.
& 7Bei den stattgefundenen Ablösungen geistlicher Holzveputate hatte der Verpflichtete
die Ablösungsrente von der Zeit an zu zahlen, wo das Deputat zum letzten Male in natura
geliefert worden war. Er zahlte also dieselbe auf ein Jahr, oder, wenn die Genußzeit eines
im Frühjahre gelieferten Deputats erst mit dem folgenden Michaelistermine begann, auf ein
und ein halbes Jahr voraus. Dieser Rentenbetrag, mit welchem nur die Verpflichtung zur
Voraustlieferung des Holzdeputats abgelöst wurde, gehört den betreffenden Lehnen, nicht
deren zeitweiligen Inhabern, und ist daher von diesen entweder sofort oder doch künftig bei
deren Abgange von ihnen oder ihren Erben herauszuzahlen und als ein besonderes Capital,
dessen Zinsen der jedesmalige Nutznießer zu beziehen hat, anzulegen. Doch mögen diese zu
bildenden Pfarrcapitalien nöthigen Falls zugleich dazu verwendet werden, um damit einen ab-
gehenden Geistlichen oder dessen Erben zu entschädigen, wenn derselbe sich mit seinem Vor-
gänger auf andere Weise über das Holzdeputat zu berechnen gehabt hat.
Wo seit der Ablösung der Holzdeputate ein Amtswechsel schon jetzt stattgefunden hat, die
Abrechnung über die Ablösungsrenten zwischen dem Vorgänger und dem Nachfolger jedoch
nicht in der hier vorgeschriebenen Weise erfolgt ist, soll diese Abrechnung hiernach berichtigt
werden.
# Vorstehende Bestimmungen sind auch auf die Holzdeputate, die Ablösungsrenten
für solche und die Holzäquivalentgelder, welche andere Kirchendiener und die Schullehrer zu
ihrem eigenen Gebrauche erhalten, anzuwenden. Holzdeputate und Holzgelder zur Verheitzung
der Schulstuben sind jedoch nach der Zeit zu vertheilen, in welcher solche zur Verwendung
kommen sollen.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten.
Dresden, am 2 7sten December 1858.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Falkenstein.
Schreyer.
1858. 62