Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Gnadenhalbjahres geschehen, so ist solchenfalls der Werth des nicht mehr in natura vorhandenen 
Holzes nach den an dem betreffenden Orte stattfindenden durchschnittlichen Holzpreisen zu 
gewähren. 
. Der bisher beobachtete Grundsatz, daß bei der Vertheilung der Holzdeputate geist- 
licher Stellen bei eingetretenen Amtsveränderungen ein Wintermonat zwei Sommermenaten 
gleich gerechnet worden, hat fernerhin nicht weiter in Anwendung zu kommen, und ist daher 
künftig die Vertheilung auf die Sommer= und Wintermonate gleichmäßig zu bewirken. Damit 
jedoch die gegenwärtigen Nutznießer, welche nach dem zur Zeit angewandten Grundsatze mit 
ihren Vorgängern sich berechnet haben, durch die neue Bestimmung nicht verkürzt werden, hat 
bei ihrem Abgange auch deshalb eine Ausgleichung, wie bei §& 4, einzutreten. 
& 7Bei den stattgefundenen Ablösungen geistlicher Holzveputate hatte der Verpflichtete 
die Ablösungsrente von der Zeit an zu zahlen, wo das Deputat zum letzten Male in natura 
geliefert worden war. Er zahlte also dieselbe auf ein Jahr, oder, wenn die Genußzeit eines 
im Frühjahre gelieferten Deputats erst mit dem folgenden Michaelistermine begann, auf ein 
und ein halbes Jahr voraus. Dieser Rentenbetrag, mit welchem nur die Verpflichtung zur 
Voraustlieferung des Holzdeputats abgelöst wurde, gehört den betreffenden Lehnen, nicht 
deren zeitweiligen Inhabern, und ist daher von diesen entweder sofort oder doch künftig bei 
deren Abgange von ihnen oder ihren Erben herauszuzahlen und als ein besonderes Capital, 
dessen Zinsen der jedesmalige Nutznießer zu beziehen hat, anzulegen. Doch mögen diese zu 
bildenden Pfarrcapitalien nöthigen Falls zugleich dazu verwendet werden, um damit einen ab- 
gehenden Geistlichen oder dessen Erben zu entschädigen, wenn derselbe sich mit seinem Vor- 
gänger auf andere Weise über das Holzdeputat zu berechnen gehabt hat. 
Wo seit der Ablösung der Holzdeputate ein Amtswechsel schon jetzt stattgefunden hat, die 
Abrechnung über die Ablösungsrenten zwischen dem Vorgänger und dem Nachfolger jedoch 
nicht in der hier vorgeschriebenen Weise erfolgt ist, soll diese Abrechnung hiernach berichtigt 
werden. 
# Vorstehende Bestimmungen sind auch auf die Holzdeputate, die Ablösungsrenten 
für solche und die Holzäquivalentgelder, welche andere Kirchendiener und die Schullehrer zu 
ihrem eigenen Gebrauche erhalten, anzuwenden. Holzdeputate und Holzgelder zur Verheitzung 
der Schulstuben sind jedoch nach der Zeit zu vertheilen, in welcher solche zur Verwendung 
kommen sollen. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, am 2 7sten December 1858. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Schreyer. 
1858. 62
	        
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