Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Gegenseitige 
Mittheilungen. 
Zusicherung 
gegenseitiger 
Beförderung. 
Bewahrung des 
Telegraphen- 
geheimnisses. 
Berechtigung 
zur Benutzung 
der 
Telegraphen. 
Wohin Depe— 
schen gerichtet 
werden können. 
(24) 
und die vorhandenen Verbindungen auf einem längeren Wege eine schnellere Ueberkunft zu 
erwarten steht. . 
Art.4.DieMitgliederdesVereinswerdensichgegenseitigalledenTelegraphendienst 
betreffenden neuen Einrichtungen und Vervollkommnungen mittheilen. 
Außerdem wird jede Telegraphenverwaltung am Ende eines jeden Halbjahres allen anderen 
eine Zeichnung ihres Telegraphennetzes übersenden, aus welcher die Anzahl der Drähte, sowie 
die Namen der Stationen und deren Lage an den Drähten mit besonderer Bezeichnung der 
Uebertragungsstationen zu ersehen und worin die für den Vereinsverkehr bestimmten Drähte 
speciell bezeichnet sind, und eine kurze Beschreibung beifügen, aus welcher die Art des bezüg— 
lichen Dienstbetriebs zu ersehen ist. 
Von jeder Eröffnung einer neuen Telegraphenstation ist sich gegenseitig unter genauer 
Bezeichnung ihrer telegraphischen Verbindung Mittheilung zu machen. 
Ebenso ist jede Schließung einer Station den anderen Vereinsverwaltungen kund zu geben. 
Art. 5. Die Vereinsregierungen sichern sich gegenseitig die möglichst schnelle und genaue 
Ueberlieferung der von ihren Stationen angenommenen Vereinsdepeschen zu. 
Außer in den vertragsmäßig festgesetzten Fällen (siehe Art. 12) dürfen Vereinsdepeschen 
nicht zurückgewiesen, noch dürfen solche unterdrückt werden. 
Eine Gewähr für die richtige Ueberkunft der Depeschen, sowie für deren Ueberkunft 
innerhalb einer bestimmten Zeit wird nicht übernommen. Hat nach Maaßgabe der in 
dem vereinbarten Reglement enthaltenen Bestimmungen eine Rückerstattung von Gebühren 
wegen Verlust, Verzögerung oder Verstümmelung von Depeschen stattzufinden, so ist diejenige 
Verwaltung zu Zahlung des zurückzuerstattenden Betrags verpflichtet, auf deren Linien der Verlust, 
die Verzögerung oder die Verstümmelung erfolgt ist. 
Jede Vereinsregierung ist befugt, einzelne oder sämmtliche Linien für alle oder für gewisse 
Arten der Correspondenz zeitweise außer Betrieb zu setzen; doch soll dieß blos in den äußersten 
Fällen, z. B. in Kriegszeiten 2c., geschehen. 
Sobald ein solcher Fall eintritt, müssen die übrigen Vereinsregierungen hiervon in Kennt- 
niß gesetzt werden. 
Art. 6. Die Vereinsregierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von De- 
peschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphengeheimniß überhaupt in jeder Be- 
ziehung auf das Strengste gewahrt werde. 
Art. 7. Die Benntzung der Telegraphen der Vereinsregierungen steht Jedermann ohne 
Ausnahme zu. · 
Art.8.TelegraphischeDepeschenkönnennachallenOrtenaufgegebeuwerden,wohin 
die Beförderung ganz oder theilweise durch den Telegraphen möglich ist. Befindet sich am 
Bestimmungsorte keine Telegraphenstation, so geschieht die Weiterbeförderung von der äußersten,
	        
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