Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Nachzahlung 
und Rück- 
erstattung. 
( 44) 
langen, als dieß — die gleiche Adressirung vorausgesetzt — durch Vermittelung der Post 
hätte der Fall sein müssen, werden die gezahlten Gebühren erstattet, soferne deren Reclamation 
innerhalb 6 Monaten vom Tage der Aufgabe der Depesche ab erfolgt. 
Die Erstattung der Gebühren für verlorene, verstümmelte oder verspätete Depeschen kann 
versagt werden, wenn der Verlust, die Verstümmelung oder die Verspätung durch den Eisen- 
bahnbetriebstelegraphen oder auf nicht vereinsländischen Linien vorgekommen ist. Die be- 
treffende Vereinsverwaltung wird sich jedoch auch im letzteren Falle bei der auswärtigen Ver- 
waltung für Rückerstattung der Gebühren verwenden. 
Verzögerungen, welche bei Weiterbeförderungen mittelst Post, Estafette oder Expreßboten 
eingetreten sind, begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren. 
62e8. 
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben worden sind, hat 
der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. 
Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden demselben nachträglich erstattet. 
Vorstehendes Reglement tritt mit dem 1sten April laufenden Jahres in Wirksamkeit. 
Dresden, am isten März 1858. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Opelt. 
  
Letzte Absendung: am 23sten März 1858.
	        
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