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Tarif
für Erhebung der Schlachtsteuer und der Uebergangsabgabe von zollvereinsländischem Rleischwerke.
Sätze vom tinzelnen Stück Vom
A. Schlachtsteuer für b
Olachts bashlcten heusshhachte Zollcentner.
Thlr. Ngr. Thlr. Ngr. Thlr. Nsr.
F
1. Ochsen von 400 Zollpfund und daruͤber
a) in Dresden, Leipzig und Chemnit. 6 —
b) in anderen Orten . .. . 4 15
Ochsen unter 400 Zollpfund . 3——
Rindvieh anderer Art (ausschließlich der Kälber)
a) bei einem Gewichte von 200 Zollpfund und darüber 2 —
b) bei einem Gewichte unter 200 ( Vollpfund
4.Schweinn .. — 15 — 15 [
w
—
B. Uebergangsabgabe von vereinsländischem
Fleischwerke für
1.|Frisches Rindfleisch und Schweinefleisch . . 110
2. Geräuchertes, gepökeltes oder sonst zubereitetes Rind-
und Schwenefeesch FSpell Würste aller Art, Fett
und Inselt . .. . .... . 1 20
C.
Zusätzliche Bestimmungen und Erläuterungen.
a) Gast= und Speisewirthe, sowie Diejenigen, welche ohne gerade Bankschlächter zu sein, das aus
den Schlachtstücken gewonnene, frische oder weiter verarbeitete Fleischwerk, ganz oder theilweise
an Andere verkaufen, sowie endlich mehrere Personen, welche zusammen schlachten, haben die
Schlachtsteuer nach den Banksätzen und zwar im letzteren Falle unter solidarischer Verpflichtung
zu erlegen
b) Rinder maͤnnlichen Geschlechts, bei denen das dritte Paar der Milchschneidezähne noch vor-
handen ist (Stiere), sind in Beziehung auf die Schlachtsteuer den unter 3 a und b A des
Tarifs aufgeführten Gattungen beizuzählen.
c) Als steuerfreie Kälber (im Gegensatze der Kalben und Stiere) sind diejenigen jungen Thiere
anzusehen, welche im ausgeschlachteten Zustande, jedoch einschließlich des Kopfes, des Geschlinges,
des Gekröses und der Leber, nicht über 100 Zollpfund wiegen.
d) Span= und Saugferkel sind steuerfrei, wenn sie nicht mehr als 20 Zollpfund wiegen.
e) Eingeschmolzenes Fett von Rindern und Schaafen, sowie die nachweislich nur zum Gewerbe-
gebrauche bestimmten Fettsorten unterliegen der Uebergangsabgabe nicht.
Letzte Absendung: am 23sten März 1858.