Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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das Ergebniß der Abstimmung und das gesprochene Erkenntniß enthalten muß, auch von den 
Richtern mit zu unterzeichnen ist. 
Im Nothfalle können die nöthigen Aufzeichnungen mittelst der Bleifeder bewirkt werden, 
es ist jedoch solchenfalls nachträglich, und sobald es geschehen kann, eine besondere schriftliche 
Ausfertigung des Protocolls zu veranstalten und dieselbe außer von dem Protocollführer auch 
von einigen der Richter mit zu vollziehen. 
ä50. 
Standrechtliches Erkenntniß. 
Zur Zuerkennung der Todesstrafe ist eine Mehrheit von mindestens fünf Stimmen er- 
forderlich. 
Vor Bekanntmachung eines in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung ausgesprochenen 
Todesurtheils an den Angeschuldigten ist dasselbe zuvörderst unverzüglich dem Befehlshaber, 
welcher das Standgericht niedergesetzt hat, vorzulegen. 
Dieser kann dasselbe entweder bestätigen oder zu Gunsten des Verurtheilten abändern. 
51. 
Wenn ein Erkenntniß nicht abzufassen ist. 
Ist die nach § 50 Abs. 1 zur Zuerkennung der Todesstrafe erforderliche Mehrheit nicht 
erlangt worden, so wird kein Erkenntniß abgefaßt, sondern dem Befehlshaber, welcher das 
Standgericht niedergesett hat, unter Beischluß des Verhandlungsprotocolls, Meldung erstattet, 
damit derselbe Entschließung fasse, ob das ordentliche Strafverfahren eingeleitet, oder aber von 
weiterem Verfahren gegen den Angeschuldigten ganz abgesehen werden solle. 
In derselben Maaße ist zu verfahren, wenn nach der Ueberzeugung der Richter der zur 
Verurtheilung erforderliche Grad von Gewißheit nicht binnen vier und zwanzig Stunden er- 
langt werden konnte. 
52. 
Bekanntmachung und Vollziehung des Erkenntnisses. 
Das standgerichtliche Erkenntniß ist nebst der hinzu gebrachten Entschließung des Befehls- 
habers dem Angeschuldigten sofort und, soweit möglich, im Beisein der Mitglieder des Stand- 
gerichts bekannt zu machen. 
Rechtsmittel finden dagegen nicht Statt, vielmehr hat im Falle der Verurtheilung die 
Strafvollstreckung unaufhältlich, beziehendlich nach kurzer Todesvorbereitung, zu erfolgen. 
Nach Vollziehung des standgerichtlichen Erkenntnisses ist dasselbe nebst den übrigen bezüg- 
lichen Verhandlungen an das Kriegsministerium einzusenden. 1 
Ist in den Fällen von § 51 die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens angeordnet 
worden, so hat das in der Sache erkennende Gericht dann lediglich die einschlagenden straf- 
gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung zu bringen.
	        
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