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&41. Wer eine ordentliche Post ohne Erlegung des vorschriftsmäßigen Personengeldes zu Strafe der Per-
seinem Fortkommen benutzt, hat eine dem vierfachen Betrage des ersteren gleichkommende Geld- sE
buße und mindestens Einen Thaler zu erlegen.
42. Neben den nach §#§ 37 bis 41 verwirkten Geldbußen ist in jedem Falle die der Nacherlegung
Postcasse entzogene Gebühr nachzuzahlen. der Mostzebüh=
#m#43. Wer sich unbefugter Weise der der Postanstalt ausschließlich zustehenden Insignien Strafe für An-
bedient, verfällt in eine Geldbuße von 5 bis 50 Thalern. Ps e
44. Wer sich der ihm nach § 17 obliegenden Verbindlichkeit zu Stellung des Post= Für verwei-
vorspanns ganz oder theilweise entzieht, hat für jedes von ihm requirirte und ohne ausreichende ——
Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig gestellte Pferd eine Geldbuße von 5 bis 10 Thalern
zu erlegen.
45. Die Unterlassung der nach §& 23 dem Unternehmer eines regelmäßigen Trans= Für Sers
portgeschäfts obliegenden Anmeldung zieht eine Geldstrafe von 5 bis 10 Thalern nach sich. en ener #
Transport-
unternehmung.
a 46. Sollte der Inhaber eines regelmäßigen Transportgeschäfts die Uebernahme des Für Verweiger-
nach § 22 ihm zu Gunsten der Postanstalt obliegenden Transports von Postsachen und ihrer ausnn“
Begleitung verweigern, so ist die Postanstalt berechtigt, diesen Transport auf Kosten des Trans-
portunternehmers auf die nach ihrem Ermessen geeignete Weise bewirken zu lassen. Im
Wiederholungsfalle kann dem Unternehmer der fernere Betrieb jenes Geschäfts untersagt
werden.
& 47. Die Verletzung einer im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Bestimmung, für Allgemeine
welche in Vorstehendem eine ausdrückliche Strafandrohung nicht erfolgt ist, wird mit einer Straftestinm-
Geldbuße bis zu 50 Thalern geahndet. g.
48. Wird Jemand gleichzeitig wegen mehrerer der in gegenwärtigem Gesetze ausge= Concurrenz
führten Vergehen, namentlich wegen einer Portohinterziehung neben einer der hier gedachten von Strafen.
Ordnungswidrigkeiten verurtheilt, so haben die für jedes dieser Vergehen festgesetzten Strafen
neben einander einzutreten.
*49. Wer, nachdem er auf Grund dieses Gesetzes rechtskräftig in Strafe verurtheilt Rückfall.
worden ist, dasselbe Vergehen, wegen dessen ihm diese Strafe auferlegt wurde, anderweit be-
zeht, ist mit der doppelten und in jedem weiteren Wiederholungsfalle mit dem vierfachen Be-
trage der, abgesehen vom Rückfalle, verwirkten Strafe des neuen Vergehens zu belegen.
Der Rückfall verliert die Eigenschaft eines Straferhöhungsgrundes, wenn seit Verbüßung
der Strafe wegen des früheren Vergehens bis zur Verübung des neuen der Zeitraum von
mindestens einem Jahre verflossen ist und der Angeschuldigte in dieser Zeit dasselbe Ver-
zehen nicht begangen hat. „
1859. 17