Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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stimmten Räume durch die mit Dienstabzeichen versehenen Organe der Postverwaltung auf 
Verlangen jederzeit zu unterwerfen. 
§ 58. Auf Requisition der Postbehörden oder in Folge dazu erhaltenen allgemeinen Mitwirkung 
Auftrags haben auch die Polizei= und Steuerbeamten zur Verhütung und Entveckung von det Colzzel 
Postübertretungen mitzuwirken. personals. 
*59. Die Sachen, welche Gegenstand einer Postübertretung sind, können in Beschlag Beschlagnahme 
genommen und so lange zurückgehalten werden, bis die hinterzogenen Postgebühren, Geldbußen stäm Gegen- 
und Kosten entweder erlegt oder durch Caution sicher gestellt worden sind, oder die Freisprech= Uebertretung. 
ung des Angeschuldigten erfolgt ist. 
Die wegen einer Postübertretung mit Beschlag belegten Briefe sind jedoch unter Porto- 
erhebung zu befördern, insoweit sie nicht außerdem auch nach § 11 mit Beschlag belegt 
worden sind. 
(60. Postsendungen, für welche die auf denselben haftenden Porto= und sonstigen Post= Retention von 
gebührenbeträge nicht oder nicht vollstäudig entrichtet werden, können Seiten der Postanstalt so Postsendungen. 
lange vorenthalten werden, bis die Berichtigung jener Beträge erfolgt oder sicher gestellt ist. 
61. Auf eingewendeten Recurs gegen eine Entscheidung der Oberpostdirection ent- Jeite 
scheidet in zweiter und letzter Instanz das Finanzministerium nach Maaßgabe der §# 1 8 und nstanz. 
40 des Gesetzes D. vom 30sten Januar 1835 enthaltenen Bestimmungen. 
VI. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
62. Als Längenmaaß für die Bestimmung von Ortsentfernungen dient bei der Post= Längenmaaß. 
verwaltung die Postmeile zu 7,500 Metern oder 26483,974 Fufß. 
In Ansehung aller Portobestimmungen wird nach derselben die geradlinige Entfernung von 
Ort zu Ort ohne Berücksichtigung des bei Spedition eines Gegenstandes zurückzulegenden 
längeren Wegs, im Uebrigen aber die wirkliche Ausdehnung des letzteren gemessen. 
63. Zu Errichtung neuer und Einziehung bestehender Postanstalten, wie zu Aufstell= Allgemeine 
un und Abänderung der Posttaxen ist Unser Finanzministerium, zu Anlegung und Aufhebung estannuer 
von Postcoursen, wie zum Erlaß reglementarischer Vorschriften, unter Genehmigung des ge- ung. 
dachten Ministeriums, auch die Oberpostdirection ermächtigt. 
64. Eine gesetzliche Portobefreiung genießt lediglich die Officialcorrespondenz, d. i. der Porto- 
amtliche Schriftenwechsel in denjenigen Sachen, in denen kraft allgemeiner Bestimmungen befreiungen. 
Gebühren überhaupt nicht in Ansatz gebracht werden dürfen. Die gedachte Portofreiheit ist 
an die Erfüllung der dafür im Verwaltungswege aufgestellten Bedingungen geknüpft. 
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