(111)
Ist dem Aufgeber einer recommandirten oder Packereipostsendung (vergl. & 65) an einer
Nachforschung über deren Beförderung und Bestellung gelegen, so ist, wenn das dießfallsige
Verlangen auf einer schriftlichen Nachricht des Adressaten beruht, daß die Sendung verspätet
oder gar nicht eingetroffen sei, die Postanstalt des Aufgabeorts verbunden, einen Laufzettel
portofrei abzufertigen und nach dessen Wiedereingange dem Absender die gewünschte Auskunft
zu ertheilen. Liegt eine solche Nachricht von Seiten des Adressaten nicht vor, so hat der Ab-
sender, wenn er gleichwohl die Abfertigung eines Laufzettels wünscht, solchen selbst auszufertigen
und in unverschlossenem Zustande aufzugeben, auch das Porto vom Abgangsorte bis zum Be-
stimmungsorte der Sendung, über deren Verbleib Erkundigung eingezogen werden soll,
zu bezahlen. ·
Nach Rückkunft des Laufzettels wird derselbe dem Aufgeber mit den darauf gebrachten
Nachweisen ausgehändigt.
Ergiebt sich, daß die gewünschte Erkundigungseinziehung durch das Versehen eines Post-
bediensteten veranlaßt worden ist, so ist das Porto zu erstatten.
Wegen derjenigen Briefe, welche weder recommandirt, noch mit declarirter Geld= oder
Werthinlage beschwert sind, werden von Seiten der Postanstalt Laufzettel niemals erlassen.
12) Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugestellt
werden sollen, müssen auf der Adresse mit dem wörtlichen Vermerk „durch Expressen zu
bestellen"“ oder „expreß zu bestellen“ versehen sein. Briefe, welche exprefß bestellt
werden sollen, müssen noch außerdem, um die im § 28 des Gesetzes zugesicherte Garantie zu
ermöglichen, recomman dirt aufgegeben werden.
Packete werden nut bis zum Gewichte von 5 Pfund und bis zu 300 Thaler Werth
erpreß bestellt. .
Zur Nachtzeit findet Expreßbestellung von Packeten und Adreßbriefen nicht Statt.
Als Nachtzeit gelten vom 1 sten April bis mit 30 sten September die Stunden von 11 Uhr
Abends bis 5 Uhr früh, vom 1 sten October dagegen bis mit 31 ten März die Stunden von
10 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens.
Im Falle des Verlustes eines expreß zu bestellenden Briefs kann nur die im § 25 des
Gesetzes zugesicherte Vergütung von Vierzehn Thalern, nicht aber auch zugleich die im § 28
des Gesetzes erwähnte Entschädigung von Fünf Thalern in Anspruch genommen werden.
Die allgemeinen Expeditions= und Speditionseinrichtungen leiden auch in Bezug auf
Erpreßsendungen Anwendung.
13)0 Zeitungen, Journale, periodische Werke, Druckschriften, durch den Druck, durch
Lithographie oder Metallographie vervielfältigte Musikalien, Kataloge, Prospecte, Preiscourante,
Lotteriegewinnlisten, Ankündigungen und sonstige Anzeigen, desgleichen Correcturbogen ohne
beigefügtes Manuscript, müssen, wenn die Kreuzbandtaxe Anwendung finden soll, uneingebunden
oder nur broschirt unter schmalem Streif= oder Kreuzband eingeliefert werden.
Expreß zu be-
stellende Send-
ungen.
Kreuzband-
sendungen.