Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Waarenproben 
und Mufter. 
Von der Post- 
beförderung 
ausgeschlossene 
Gegenstände. 
( 112 ) 
Uebrigens muß das Streif= oder Kreuzband dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift 
und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter 
Band gestattet ist, erkannt werden kann. 
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Streif= oder Kreuzband ist unzulässig, 
wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer der Adresse geschriebene oder 
auf andere Weise, z. B. durch Stempel oder Druck, beigefügte Ziffern oder Zusätze erhalten 
haben. Es kann jedoch den Preiscouranten, Circularen und Empfehlungsbriefen Adresse, 
Datum und Namensunterschrift, der äußeren Adresse eines Streif= oder Kreuzbandes der 
Name oder die Firma des Absenders und den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, 
welche zur Correctur gehören und auf diese sich beschränken, hinzugefügt werden. 
Mehrere Exemplare unter einem Streif= oder Kreuzbande müssen im Falle der Unterschrift 
von einem und demselben Absender (Firma) unterzeichnet und dürfen nicht mit verschiedenen 
Adressen oder besonderen Adreßumschlägen versehen sein. 
Circulare von Handlungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeichnung der Firma 
von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen sein. 
Kreuzbandsendungen, bei denen die Adresse nicht nur den eigentlichen Adressaten bezeichnet, 
sondern zugleich die Bestimmung enthält, daß die Sendungen auch anderen Personen mitgetheilt 
werden sollen, sind, wenn sie am Schalter aufgegeben werden, zurückzuweisen, wenn im Brief- 
kasten vorgefunden, mit dem vollen Briefporto zu belegen. 
Ebenso sind alle nicht auf mechanischem Wege vervielfältigte Ankündigungen und Anzeigen, 
deren Inhalt sich auf besondere Verhältnisse zwischen zwei oder doch nur wenigen Personen 
beschränkt, von der Beförderung unter Kreuzband ausgeschlossen. 
Auf Antrag des Ministeriums des Innern kann einzelnen Preßerzeugnissen Seiten des 
Finanzministeriums der Vortheil der Versendung unter Kreuzband versagt werden. Von einer 
solchen Verfügung betroffene Preßerzeugnisse werden zur Beförderung unter Krenzband nicht 
angenommen und, wenn sie durch Vermittelung der Briefkästen zur Postanstalt gelangen, an 
den Absender ohne Vergütung der verwendeten Frankomarken zurückgegeben. 
14) Waarenproben und Muster müssen, wenn auf die dafür zugestandene Portoermäßig- 
ung Anspruch gemacht wird, dergestalt verpackt sein, daß die Beschränkung des Inhalts auf 
diese Gegenstände leicht ersichtlich ist. 
Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Taxe eintreten soll, nur ein einfacher Brief 
beigefügt oder angehängt sein, welcher bei der Austaxirung mit der Waarenprobe oder dem 
Muster zusammen zu wiegen ist. 
Ist der Brief schwerer, oder sind die Waarenproben oder Muster in den Brief gelegt, so 
wird die Sendung der bezüglichen Tarifvergünstigung verlustig. 
& 18. Mit den Posten dürfen nicht versendet werden: 
1) alle durch Druck, Reibung, Luftzudrang oder auch sonst leicht sich entzündende Ma-
	        
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