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die für den Postort bestehenden tarifmäßigen Bestell= und beziehendlich Quitt-
ungsgebühren,
insofern aber diese Bestellung weniger als sechsmal in der Woche stattfindet,
für die Sendungen, über welche Quittung zu leisten ist: die tarifmäßigen Quitt-
ungsgebühren,
für die nicht guittungsmäßigen Sendungen: keine Bestellgebühren;
b) für Local-Stadt= und Landbriefe rc. ohne Rücksicht auf die Zahl der wöchent-
lichen regelmäßigen Austragungen nach dem Wohnorte des Adressaten,
die tarifmäßigen Bestell= und beziehendlich Quittungsgebühren
zu entrichten.
d) Unentgeld- Die im Postorte selbst in Briefkästen eingelegten, oder den Landbriefträgern bei deren
liche Beförder-Dienstgängen unterwegs übergebenen, oder aus den Briefsammelkästen in den Landbestell-
ung von Local. ... * Z
Stadt= und bezirken entnommenen oder endlich die bei den Briefsammlungen aufgegebenen, zur Weitersendung
Landbriefen. mit den Posten bestimmten Sendungen, werden unentgeldlich bis zur Postanstalt des Orts,
beziehendlich des Landbestellbezirks befördert.
e) Zeitungs- a) Wenn die Abonnenten von Zeitungen 2c. die von ihnen bei der Postanstalt ihres
bestellgebühren. Wohnorts oder desjenigen Landbestellbezirks, in welchem ihr Wohnort gelegen ist, bestellten
Zeitungen, Zeitschriften 2c. persönlich abholen oder abholen lassen, so ist dafür eine Bestell-
gebühr nicht zu entrichten.
b) Für die nur auf Verlangen stattfindende regelmäßige Bestellung und Aus-
tragung von Zeitungen 2c. an deren Empfänger im Postorte selbst oder in Orten des
Landbestellbezirks sind für jede Zutragung an einen Empfänger, daher abgesehen von der Zahl
der bei jeder Austragung überbrachten Zeitungs= 2c. Exemplare, die Bestellgebühren (Tarif,
Pos. 3, e) zu entrichten.
f) Gebühren Für die außer der gewöhnlichen Bestellzeit durch besondere Boten (expreß) zu
für die efall bewirkende Bestellung von Briefen und Packeten (Expreßbriefe 2c., vergl. § 17 unter 12)
ung von
Expreßbriefen aus Orten des Königlich Siächsischen Postbezirks, im Postorte selbst, sind die, zugleich die
und Packeten. Quittungsgebühr in sich begreifenden und für Briefe und Packete besonders bemessenen Expreß-
bestellgebühren (Tarif, Pos. 3, f) zu entrichten; erfolgt die Bestellung eines Expreßbriefs
zur Nachtzeit, so ist die doppelte Bestellgebühr zu bezahlen.
Packetadressen und Packete werden in der Nacht nicht bestellt.
Bei nach Orten im Bestellbezirke bestimmten derartigen Briefen ist das nach
Maaßgabe der Entfernung und der sonst dabei in Betracht kommenden Verhältnisse zu bemes-
sende Expreß-Botenlohn, ferner die tarifmäßige Gebühr für die Besorgung
eines Boten und die Quittungsgebühr zu entrichten.