Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(158 ) 
1. Die Wirksamkeit des genannten Bezirksgerichts und des bei demselben angestellten 
Staatsanwalts endigt sich mit dem 30sten Juni dieses Jahres. 
2. Vom ssten Juli dieses Jahres an werden 
die Gerichtsämter Oederan, Augustusburg und Zschopau 
in das Bezirksgericht Chemnitz, 
die Gerichtsämter Zöblitz und Lengefeld 
in das Bezirksgericht Annaberg einbezirkt und die dem Bezikzgerichte Augustusburg im Ge- 
meindebezirke der Stadt Schellenberg übertragenen gerichtsamtlichen Geschäfte dem Gerichts- 
amte Augustusburg überwiesen. 
Es werden daher von dem oben angegebenen Zeitpunkte an ihren Wirkungskreis das 
Bezirksgericht Chemnitz auch auf die Gerichtsämter Oederan, Augustusburg und Zschopau, 
das Bezirksgericht Annaberg auch auf die Gerichtsämter Zöblitz und Lengefeld und das Gerichts- 
amt Augustusburg, auch, soweit solches zeither nicht der Fall gewesen ist, auf den Gemeinde- 
bezirk der Stadt Schellenberg mit erstrecken. 
Ein Gleiches gilt von den bei eben genannten Bezirksgerichten angestellten Staats- 
anwälten. 
Z. Die bei dem Bezirksgerichte Augustusburg als solchem anhängig wordenen, am 
1 sten Juli dieses Jahres noch nicht völlig beendigten Untersuchungen und sonstigen die Straf- 
rechtspflege betreffenden Angelegenheiten werden von den Bezirksgerichten Chemnitz und be- 
ziehendlich Annaberg — je nachdem es sich um Sachen aus dem Sprengel der Gerichtsämter 
Oederan, Augustusburg. und Zschopau oder um solche aus dem Sprengel der Gerichtsämter 
Zöblitz und Lengefeld handelt — fortgestellt und erledigt werden. 
4. Gleichergestalt wird mit den an das Bezirksgericht Augustusburg zum Verspruch ein- 
gesendeten und am üsstten Juli dieses Jahres noch nicht versprochenen und zum Abgange ge- 
langten Civilrechtssachen verfahren werden. 
5. Die bei dem letztgenannten Bezirksgerichte als Gerichtsamte anhängig wordenen, zu 
dem bezeichneten Zeitpunkte noch nicht beendigten Sachen wird das Gerichtsamt Augustusburg 
fortstellen. 
6. In sämmtlichen bereits anhängigen Sachen, welche in Gemäßheit der gegenwärtigen 
Bekanntmachung vom 1 sten Juli dieses Jahres an bei einer anderen Behörde, als bei der sie 
anhängig worden, fortzustellen sind, haben die Betheiligten von dem gedachten Zeitpunkte an 
dasjenige, was ihnen beim Bezirksgerichte Augustusburg zu thun oblag, bei derjenigen Be- 
hörde zu verrichten, vor welche ihre Sachen künftighin gehören, namentlich haben sie daselbst 
die von der bisherigen Behörde etwa anberaumten Termine abzuwarten und angefangene Ver- 
fahren zu beendigen: Alles dieß bei Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche ihnen in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.