Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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C. Polizeibehörden haben dergleichen Reisepaßpapier an die Bezirkssteuer- oder 
Stempelimposteinnahme, woher es entnommen worden, zurückzugeben und ist 
denselben der Werthsbetrag baar zu restituiren. Die Zmposteinnahmen haben 
das auf diesem Wege zurückgekaufte Papier der Bezirkssteuereinnahme, an welche 
sie gewiesen sind, statt baaren Geldes zuzurechnen, und die Letztere hat sowohl 
mit diesem, als dem von ihr selbst von Polizeibehörden zurückgekauften dergleichen 
Papiere in der vorstehend unter B. angeordneten Maaße zu verfahren. 
Auf die Tantièmen der Imposteinnehmer und Stempelpapiervertheiler bleibt die Zurück- 
gabe des vorerwähnten Stempelpapiers ohne Einfluß. 
&# 4. Formulare zu stempelpflichtigen Schriften, die mit dem 21 Neugroschen-Stempel 
bereits bedruckt oder auf diesen Betrag nach § 6 der Verordnung vom ten December 1858 
reducirt worden sind, künftig aber dem Vier-Neugroschen-Stempel unterliegen, können bei der 
Stempelfactorie durch Aufschlagung des Stempels von 11 Neugroschen auf den Betrag von 
4 Neugroschen gebracht werden. 
Inhaber solcher Formulare, welche davon noch weiteren Gebrauch machen wollen, haben 
dieselben portofrei an die Stempelfactorie zur Umstempelung einzusenden und den zuzuschießen- 
den höheren Stempelbetrag in Stempelpapier beizufügen. 
5. Die Bezirkssteuer= und Stempelimposteinnahmen haben sich alsbald nach Erschei- 
nen gegenwärtiger Verordnung mit den zum Debit erforderlichen, nunmehr wieder in Gebrauch 
kommenden Stempelpapiersorten zu 4 und 14 Neugroschen zu versehen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Auch ist gegenwärtige Verordnung nach § 21 des Preßgesetzes vom 1 4ten März 1851 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 62 fg.) in allen daselbst bezeichneten 
Zeitschriften abzudrucken. 
Dresden, den 1 Aten Juni 1859. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker. 
  
Letzte Absendung: am 25sten Juni 1859.
	        
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