Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

( 170) 
# 4. Diejenigen, welche die zur Erlangung der Advocatur erforderliche Prüfung bestan- 
den haben, werden nach der Zeit derselben in eine Rolle eingetragen und haben sich nach der 
Reihenfolge dieser Eintragungen der Ernennung zur Advocatur zu gewärtigen. 
#5. Das Ministerium der Justiz ist rücksichtlich der Ernennungen zur Advocatur nicht 
an eine feststehende Zahl gebunden, sondern hat dieselben nach dem Bedürfnisse des Verkehrs 
und Geschäftslebens zu bemessen. Es wird hiernach von Zeit zu Zeit die Zahl der in einem 
Jahre zu ernennenden Advocaten bestimmen und öffentlich bekannt machen. 
. Der Advocat kann sein Amt nicht eher ausüben, als nachdem er vom Ministerium 
der Justiz oder von einer von demfelben dazu beauftragten Gerichtsbehörde zur Ausübung 
desselben verpflichtet worden ist. Die erfolgte Ernennung und Verpflichtung wird hierauf 
öffentlich bekannt gemacht. 
Bei der Verpflichtung hat er eidlich anzugeloben, das ihm übextragene Amt nach seinem 
besten Wissen den gesetzlichen Vorschriften gemäß mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit auszuüben. 
Ueber die erfolgte Verpflichtung wird dem Advocaten behufs seiner Legitimation ein 
Pflichtschein ausgefertigt. 
& 7. Dem zum Ante eines Advocaten Ernannten steht in der Regel (vergl. & 8) die 
Wahl seines Wohnsitzes frei. Doch muß er den Ort desfselbem vor oder bei seiner Verpflichtung, 
jede spätere Verlegung seines Wohnsitzes in den Sprengel eines anderen Gerichtsamtes aber 
binnen vierzehn Tagen, von dem Tage an gerechnet, wo er seinen zeitherigen Wehnsitz verläßt, 
dem Ministerium der Justiz anzeigen. Die Unterlassung einer jeden dieser Anzeigen hat eine 
Disciplinarstrafe von Fünf Thalern zur Folge, welche an die Sportelcasse des Ministeriums fällt. 
&# # Stellt sich für einen Ort das dringende Bedürfniß heraus, daß ein Advocat daselbst 
seinen Wohnsitz habe, oder eine Vermehrung der an diesem Orte wohnenden Adrocaten statt- 
finde, so wird das Ministerium der Justiz dieß öffentlich bekannt machen und, wenn sich inner- 
halb dreimonatiger Frist kein Advocat meldet, welcher zur Niederlassung an dem fraglichen 
Orte bereit ist, einen von den nach §& 4 zur Erlangung der Advocatur die Anwartschaft haben- 
den Rechtscandidaten, welcher sich zur Niederlassung daselbst erbietet, und zwar, dafern mehrere 
Bewerber auftreten, unter Einhaltung der im nurerwähnten & 4 bestimmten Reihenfolge, die 
Advvocatur übertragen. Wer dieselbe solchergestalt erlangt, darf innerhalb der nächsten fünf 
Jahre, von seiner Ernennung zum Advocaten an gerechnet, die Niederlassung an dem ihm 
zum Wohnsitze angewiesenen Orte ohne Genehmigung des Ministeriums der Justiz nicht auf- 
geben. Thut er dieß gleichwohl, so ist er bis zum Ablaufe dieses Zeitraums von der Aus- 
übung der Advocatur ausgeschlossen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.