Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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8 14. Der Advocat muß einen angenommenen Auftrag vor Beendigung des Geschäfts, 
jedoch rechtzeitig, seinem Auftraggeber aufkündigen, 
1) wenn er die Ungerechtigkeit der Sache erkennt oder wenn ihm, erfolgter Verständigung 
ungeachtet, die Hülfeleistung zu etwas Gesetzwidrigem angesonnen wird, 
2) wenn während seiner Geschäftsführung einer der im & 12 unter 5, 6 und 7 gedach- 
ten Behinderungsgründe eintritt, 
3) wenn auf ihn selbst oder auf eine der im § 12 unter 5 erwähnten Personen Rechte 
in Bezug auf einen Streitgegenstand dergestalt übergehen, daß er oder sie dadurch Gegenpartei 
seiner Partei werden. 
#15. Der Advocat darf einen angenommenen Auftrag vor Beendigung des Geschäfts, 
jedoch nur rechtzeitig, aufkündigen, 
1) wenn er durch Krankheit behindert ist, denselben auszuführen, 
2) wenn sein Auftraggeber, welcher das Armenrecht weder erlangt hat, noch dasselbe zu 
erlangen in der Lage ist, einen der Sache angemessenen Kostenvorstand nicht beschafft, 
3) wenn derselbe ihm auf sein Verlangen nicht rechtzeitig mit den zur ordnungsmäßigen 
Betreibung der Sache erforderlichen Auskunftsertheilungen oder Urkunden zur Hand geht, 
4) wenn derselbe die ihm schuldige Achtung verletzt, 
5) wenn eines der im §& 13 unter 6 bezeichneten Verhältnisse durch Verwandtschaft oder 
Schwägerschaft eintritt. In diesem letzteren Falle hat der Advocat, wenn er den Auftrag 
nicht aufkündigt, ungesäumt, nachdem eines der § 13 unter 6 bezeichneten Verhältnisse ent- 
standen ist, seinen Auftraggeber davon zu benachrichtigen. 
16. Ueber die Annahme oder Ablehnung eines Auftrags muß der Advocat sich un- 
gesäumt erklären. . 
Wenn er vorauszusehen hat, daß seine Ablehnung für den Auftraggeber Versäumnisse 
im Processe oder andere erhebliche Nachtheile zur nothwendigen Folge haben wird, soll er, 
soweit es ihm den Verhältnissen nach thunlich und nach den Rechten statthaft, Vorsorge zur 
möglichsten Abwendung von solchen Versäumnissen und Nachtheilen treffen. 
Gleiches gilt, wenn ein bereits übernommener Auftrag zurückgegeben wird. 
17. Der Advocat ist, dafern etwas Anderes nicht verabredet worden, gehalten, seinem 
Auftraggeber über den Stand der ihm zur Besorgung anvertrauten Geschäfte von Zeit zu Zeit, 
jedenfalls so oft etwas Wichtiges darin vorgekommen, oder doch wenigstens alljährlich einmal, 
überdieß in bürgerlichen Streitsachen ungesäumt nach Bekanntmachung jedes Erkenntnisses, in 
Verwaltungs= oder Verwaltungsstrafsachen aber ungesäumt nach Bekanntmachung einer Ent- 
scheidung oder Verordnung der Verwaltungsbehörde Mittheilung zu machen. 
18. Es ist der Advocat, sofern ihm dieß nicht untersagt worden, befugt, zur Besorg- 
ung des ihm übertragenen Geschäfts auf Rechnung und Gefahr seines Auftraggebers einen.
	        
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