Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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9) darüber zu wachen, daß Niemand unbefugter Weise Geschäfte vornehme, welche zum 
Amtskreise der Advocaten gehören, und gegen diejenigen, welche dieß thun, das Einschreiten 
der Behörde zu veranlassen, « 
10) über Einberufung des Advocatenvereins zu Versammlungen Beschluß zu fassen, 
11) die Wahl der Mitglieder der Advocatenkammer und der Stellvertreter für dieselbe 
zu leiten und 
12) sonst noch diejenigen Geschäfte zu besorgen, welche ihr durch Gesetze, Anordnungen 
der Aufsichtsbehörden oder die Geschäftsordnung zugewiesen sind. 
49. Sind unter den Mitgliedern des Advocatenvereins aus geschäftlicher Veranlassung 
Irrungen oder Streitigkeiten entstanden, so kann der Vorstand der Advocatenkammer nicht 
blos auf Ansuchen des einen oder des anderen Theils, sondern auch unaufgefordert vermittelnd 
eintreten, die Betheiligten vor sich laden und eine gütliche Beilegung versuchen. Unbenommen 
ist ihm, zu der Unterhandlung solche Mitglieder des Advocatenvereins beizuziehen, von deren 
Mitwirkung er sich einen günstigen Erfolg verspricht. 
8 50. Der Vorstand der Advocatenkammer ist befugt, in solchen bürgerlichen Streitig- 
keiten zwischen einem Advocaten und dessen Auftraggeber, zu welchen die Geschäftsführung des 
Ersteren Anlaß gab, als Vermittler zur Erzielung eines Vergleichs dann einzutreten, wenn der 
Letztere ihn darum ersucht oder wenigstens dazu die Genehmigung giebt. 
#1. Die Disciplinarstrafgewalt über seine Mitglieder steht dem Advocatenvereine und 
zwar der Advocatenkammer in erster, der Versammlung des Advocatenvereins in zweiter 
Instanz, zus: 
1) wegen mit der Ehre des Standes nicht vereinbaren Betragens, möge dasselbe bei oder 
außerhalb der Ausübung des Amtes vorkommen, insbesondere auch wegen unehrenhafter Mittel, 
sich Aufträge zu verschaffen, 
2) wegen Verletzung oder Vernachlässigung der Amtspflichten, 
3) außerdem noch überall, wo sie dem Advocatenvereine durch die Advocatenordnung, 
durch die Geschäftsordnung oder durch Anordnungen der Aufsichtsbehörde zugewiesen ist. 
52. Die Disciplinarstrafen, auf welche erkannt werden kann, sind: 
1) schriftlicher Verweis durch die Advocatenkammer, 
2) mündlicher Verweis vor der Advocatenkammer durch den Vorstand derselben, 
3) Geldbußen, doch nur in den durch die Advocatenordnung oder die Geschäftsordnung 
bestimmten Fällen, 
4) Ausschluß vom Wahlrechte und der Wählbarkeit in dem § 39 bezeichneten Falle. 
53. Der Advocatenkammer kommt zu, wenn sie von einem die Standesehre eines 
Mitgliedes des Advocatenvereins gefährdenden Gerüchte Kenntniß erhält, genügender Grund 
zur Erörterung der Sache aber noch nicht vorhanden ist, dieses Mitglied zu benachrichtigen und 
nach Befinden zugleich zu verwarnen.
	        
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