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C.
Legitimation der Schweizerischen Handelsreisenden.
Legitimationsact
für die Freihaltung von Gewerbsgebühren,
gültig für das Jahr 18
Gratis. Z„
Schweizerische Eidgenossenschaft.
Herx .. . . ... ven , Träger des gegenwärtigen Zeugnisses, reist für das
Handelshaus in „Canton ... . ... behufs Su- kaufs von
Nach getroffener Uebereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Regierung des Königreichs Sachsen hat Herr . .. . . . .. darauf Anspruch, daß ihm gegen
dieses Zeugniß von dem Stadtrathe jeder beliebigen großen, oder Mittelstadt Sachsens oder
von jeder Königlich Sächsischen Amtshauptmannschaft ein für das ganze Königreich Sachsen
gültiger Gewerbesteuerfreischein kostenfrei ausgestellt werde.
Bern, den
Die Schweizerische Bundescanzlei.
D.
Sächsischer Gewerbesteuerfreischein.
Dem Heren wird hiermit auf Grund des beigebrachten, von der
Schweizerischen Bundescanzlei unterden ausgefertigten Gewerbslegitima-
tionszeugnisses das Befugniß ertheilt, in den Koniglich Sächsischen Landen für sein Geschäft
Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu machen.
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur
Proben, aufgekaufte Waaren aber gar nicht mit sich herumführen, letztere muß er vielmehr
frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen.