Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(4 0 
C. 
Legitimation der Schweizerischen Handelsreisenden. 
Legitimationsact 
für die Freihaltung von Gewerbsgebühren, 
gültig für das Jahr 18 
Gratis. Z„ 
Schweizerische Eidgenossenschaft. 
Herx .. . . ... ven , Träger des gegenwärtigen Zeugnisses, reist für das 
Handelshaus in „Canton ... . ... behufs Su- kaufs von 
Nach getroffener Uebereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der 
Regierung des Königreichs Sachsen hat Herr . .. . . . .. darauf Anspruch, daß ihm gegen 
dieses Zeugniß von dem Stadtrathe jeder beliebigen großen, oder Mittelstadt Sachsens oder 
von jeder Königlich Sächsischen Amtshauptmannschaft ein für das ganze Königreich Sachsen 
gültiger Gewerbesteuerfreischein kostenfrei ausgestellt werde. 
  
Bern, den 
Die Schweizerische Bundescanzlei. 
D. 
Sächsischer Gewerbesteuerfreischein. 
Dem Heren wird hiermit auf Grund des beigebrachten, von der 
Schweizerischen Bundescanzlei unterden ausgefertigten Gewerbslegitima- 
tionszeugnisses das Befugniß ertheilt, in den Koniglich Sächsischen Landen für sein Geschäft 
Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu machen. 
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur 
Proben, aufgekaufte Waaren aber gar nicht mit sich herumführen, letztere muß er vielmehr 
frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen.
	        
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