Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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In den Schönkurgischen Receßherrschaften treten an die Stelle des Bezirksamtshaupt- 
manus der Vorstand der Gesammtcanzlei, an die Stelle der Gerichtsämter die Justizämter, 
beziehendlich die Patrimonialgerichte. 
An der Aufzeichnung kann ein von dem Kriegsministerium zu beauftragender Sachver- 
ständiger Theil nehmen oder dieselbe, nach Befinden, controliren. 
&# 4. Die über die erfolgte Aufzeichnung der vorhandenen Pferde angefertigten, von den 
Amtshauptmannschaften an das Kriegsministerium einzureichenden Verzeichnisse sind der Aus- 
hebung zu Grunde zu legen. 
Es ist nicht gestattet, in der Zwischenzeit, von der Aufzeichnung an bis zur erfolgten 
Aushebung ein zu diesem Behufe aufgezeichnetes Pferd nach dem Auslande zu veräußern. Bei 
Verkäufen im Inlande ist genaue Anzeige bei der betreffenden. Amtshauptmannschaft zu machen. 
5. Zum Behufe der Aushebung (§ 10 hat in jedem amtshauptmannschaftlichen Bezirke, 
sowie in dem Bezirke der Gesammtcanzlei zu Glauchan auf Anordnung des Kriegsministeriums 
eine Commission zusammenzutreten, welche aus 
dem Amtshauptmanne, 
einem von dem Kriegsministerium abzuordnenden Offiziere 
und 
dem Vorstande des Gerichtsamtes, in den Schönburgischen Receßherrschaften des Justiz= 
amtes, beziehendlich des Patrimonialgerichts, in dessen Bezirke eine Aushebung 
stattfindet, 
besteht und welcher die Leitung und Besorgung des ganzen Aushebungsgeschäfts, insbesondere 
die Untersuchung der Tüchtigkeit und Brauchbarkeit der aufgezeichneten Pferde, 
die Bestimmung der zur Aushebung geeigneten Pferde, 
die Ermittelung des Werths derselben und 
die Gewährung der nach Maaßgabe § 31 der Verfassungsurkunde jedem Besitzer eines 
ausgehobenen Pferdes zu leistenden Entschädigung 
obliegt. 
6. Jeder Commission sind zum Zwecke der zu ermittelnden Entschädigung zwei Sach- 
verständige beizugeben, wovon 
der erste von dem Kriegsministerium, 
der zweite von den Besitzern der zur Aushebung zu stellenden Pferde eines Orts 
zu ernennen ist. 
Von jeder Commission ist ein dritter Sachverständiger als Obmann zu wählen, welcher 
die Differenz zwischen den Taxen der vorstehend bezeichneten beiden Sachverständigen nach 
pflichtmäßigem Ermessen auszugleichen, oder, da nöthig, zu entscheiden hat.
	        
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