Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(5) 
Gegenwärtiger Gewerbesteuerfreischein, welcher auf Verlangen den Grenz= und Steuer- 
aufsichtsbeamten vorzuzeigen, ist gültig auf die Dauer von .. . . . also bis zum 
Königl. Sächs. Amtshauptmannschaft. 
Der Stadtrath allda. 
Personalbeschreibung wie bei gewöhnlichen Pässen. "# 
Unterschrift des Reisenden. 
  
M 2) Gesetz, 
die fernere Ausgabe neuer Aprocentiger Staatsschuldencassenscheine im Betrage 
von 31 Millionen Thaler betreffend; 
vom Zten Januar 1859. 
Wan, Johann, von GOT#E Gnaden König von Sachsen 
24. 1c. 2c. 
erachten für angemessen, die zu Ausführung einer Staatseisenbahn von Tharandt nach Frei- 
berg und den fiscalischen Hüttenwerken erforderlichen Geldmittel durch Ausgabe neuer 4pro- 
centiger Staatsschuldencassenscheine aufbringen zu lassen und beschließen demnach, mit Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände, andurch wie folgt: 
& 1. Es ist anderweit ein Nominalbetrag von drei und einer halben Million 
Thaler 4procentiger Staatsschuldencassenscheine in Abschnitten zu 500 Thalern (Serie I.), 
nach Form und Inhalt mit denen vom Jahre 1852, 1855 und 1858 übereinstimmend, 
jedoch unterm Tage des gegenwärtigen Gesetzes und mit Bezugnahme auf dasselbe zugleich 
nebst dazu gehörigen Talons, ingleichen den Coupons über die vom üsten jetzigen Monats zu 
laufen beginnenden Zinsen, bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden aus- 
zufertigen und von diesem an Unser Finanzministerium zur weiteren Verfügung abzugeben. 
#2. Diese neuen 4procentigen Staatsschuldenscheine bilden eine fernere Fortsetzung der 
zufolge der Gesetze vom 1sten Juni 1852, 13ten August 185 5 und 1 lten Februar 1858 
bestehenden 4procentigen Staatsanleihe und werden mit letzterer in der nachstehend unter 
58 3 bis 5 bezeichneten Weise unter einem Zinsen= und Tilgungsplan vereinigt. 
6 3. Ihre Nummern haben sich an die letzten der im Jahre 1858 ausgegebenen der 
nämlichen Appointgattung anzuschließen. 
64. Die Verzinsung erfolgt allhalbjährlich in den Terminen 2. Januar und 1. Juli 
bei der Staatsschuldencasse.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.