Metadata: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Zuchthaus: Anstalten, welcher von jedem Hun- 
dert Seesen einen Gulden ansmache, an die 
Sctaatskasse zu leisten haben. 
12. Da die Zuchthaáuser Gefangenanstal- 
ten, und keine milden Stiftungen sind, und 
die Kosten derselben immer der Staatskasse 
zur Last fallen, und nicht auf besondere Fonds 
hingewiesen werden können, so soll eben so, wie 
oben die Erbstener, und der Beytrag der Krimi- 
nal: Gerichte zur Staatskasse gezogen worden 
sind, auch eine Ausscheidung der bisherigen 
Suchthaus-Kapitalien vorgenommen werden. 
13. Was sohin bey der Domainen-Kriegs- 
und Steuer-Kasse schon anliegend ist, bleibr 
mit der Staatskasse vereinigt; die übrigen 
Kapitalien hingegen, nach Abzug der dem Ir- 
renhause gehörigen vier tausend Gulden, sol- 
len bis zu Unserer ferneren Bestimmung be- 
sonders verwaltet und verrechnet werden. 
14. Da jedoch diese Trennung erst mit dem 
nächsten Rechnungsjahre eintreten kann, so 
har Unsere Kriegs= und Domainen= Kamer 
bis dahin die erfoderlichen vorbereitenden 
Dispositionen zu treffen. München den 26. 
Februar 2807. 
Mar Joseph. 
Freyherr von Monegelas. 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl. 
v. Krempelhuber. 
  
Aufträge 
an die Untergerichte des königlichen Hof- 
Herichts-Bezirkes Straubing. 
) Die Bestellung eines Mandatars ad insinuan- 
dum in loco Judicii betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die unendlichen Verzögerungen und Um- 
  
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triebe, welche dadurch entstehen, daß die 
streitenden Theile, ungeachtet der mehrfällig 
bestehenden allerhoͤchsten Verordnungen, keine 
Mandatarien ad insinuandum bey dem hie- 
sigen koͤniglich- niederbaierischen Hofgerichte 
bestellen, mit rechtlichen Zwangsmitteln zu 
beseitigen, hat Jeder, welcher eine Klage, 
Beschwerde, oder Gegenerinnerung bey dem 
koͤniglich- niederbaierischen Hofgerichte uͤber- 
giebt, in seinem dießfallsigen Exhibito zugleich 
einen Mandatar ad insinuandum, und 
zwar bey 3 Reichsthaler Strafe um so mehr 
anzuzeigen, als im Nichtbefolgungofalle 
1. besagte 3 Reichsthaler Strafe alsogleich 
als verwirkt angesehen, ohne Weiters der 
Tare beygesezt, und von dem Imploranten 
mit dieser erlegt werden muß. 
2. Sollte sich dem ungeachtet eine Parthey 
beygehen lassen, in dem nächst einzugebenden 
Exhibito abermals keinen Mandatar zu benen- 
nen, so wird dieselbe mit weiteren 3 Reichstha- 
lern bestraft; im ferneren Renitenzfealle aber 
3. die geschöpften Resoluten unausgeferti- 
get belassen, oder, nach Beschaffenheit der 
Sache, der ungehorsame Erxhibent zur Be- 
nennung eines Mandatars 44 insinuandum 
ohne weiters exekutive vermöget werden. 
b) Die Unterzeichnung der von den Partheven 
einzuliefernden Rezepissen betreffend. 
Um dem Nachtheile, welcher der Justizbe- 
förderung durch den Unterlaß der Bescheini- 
gung der erhaltenen königlichen Hofgerichts- 
Ausfertigungen zugehr, gehörig abzuhelfen, 
will man folgende allergnädigste Beschlüsse 
hiemit offentlich bekannt machen: 
. Hat jede Parthey, welcher ein königlich=
	        
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