( 285.)
Monaten bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser Frist Capital und Zinsen nicht aus-
zahlen lassen.
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den Verlust
angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheidung
an das Königliche Gerichtsamt Oschatz abgegeben.
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende nach Ablauf jener drei Monate, wenn
er zuvor bei der bemerkten JustizZbehörde oder auf deren Requisition bei seiner Gerichtsbehörde
sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein
neues Buch.
Das alte Buch wird für ungültig erklärt und dieß mit Angabe der Nummer und des
Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, durch die erwähnten öffentlichen Blätter be-
kannt gemacht.
2c. 2c. 2c.
&21. Gegen die in gegenwärtiger Sparcassenordnung begründeten Androhungen und
Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt.
#22. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder nebst Zinsen können außer dem im
13 bemerkten Falle nicht verkümmert werden. Jedoch kann die Hülfsvollstreckung in die
bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Quittungsbücher nicht gehindert werden.
2c. 2c. 2c.
69) Verordnung,
Nachträge zur Aichordnung vom 12ten März 1858 und eine neue Gebührentare
für die Aichämter betreffend;
vom Sten August 1859.
In Verlaufe der Ausführung des Gesetzes vom 1 2ten März 185 8 und der dazu gehörigen
Ausführungsverordnung und Aichordnung von demselben Tage haben sich nicht allein mehr
oder minder ausführliche Erläuterungen und Anweisungen für Aichbehörden, sondern auch
manche Nachträge und Abänderungen zu einzelnen Bestimmungen der Aichordnung nothwendig
gezeigt, nicht minder ist die Gebührentaxe für die Aichbehörden mehrerer Abänderungen und
Ergänzungen dringend bedürftig geworden. Wie man es daher rücksichtlich solcher Bestimm-
ungen, welche, ohne die Grundsätze der Aichordnung abzuändern, lediglich den Charakter spe-
cieller geschäftlicher und technischer Anweisungen für die Aichämter haben und auf das Ver-
halten des Publicums keinen Einfluß üben, auch ferner bei den von der Normalaichungs-
Verlust der
Wiedereinsetz-
ung in den
vorigen Stand.
Verkümmer-
ung und Hülfs-
vollstreckung.