Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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die  katholische  Pfarrei  Hausen  an  der  Roth,  Oberamts  Gaildorf  und  Dekanats-Bezirks
  Unterkochen,  dem  Vikar  Heinzmann,  gegenwärtig  Pfarr-Verweser  zu  Ellenberg,
  im  Oberamt  und  Dekanat  Ellwangen,  zu  öbertragen;

auf  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Westhausen,  Oberamts  und  Dekanats  Ellwangen,
  den  Gymnasiums-Rektor  und  Professor  Werfer  daselbst  auf  sein  Ansuchen  zu  versehen
  und  demselben  den  Titel  und  Rang  eines  Kirchenraths  zu  verleihen,

die  erledigte  zweite  Lehrstelle  der  Landwirthschaft  bei  dem  Institute  in  Hohenheim
dem  fürstlich  Leiningenischen  Domänen-Kammer-Assessor  Göritz  in  Amorbach  mit  dem
Titel  eines  Professors  zu  übertragen,  und

den  Oberamts-Arzt  Dr.  Schirt  zu  Waldsee  auf  sein  Ansuchen  wegen  vorgerückten
Alters  und  geschwächter  Gesundheit  in  den  Pensionsstand  zu  versehßen  geruht.

Sodann  haben  Höchstdieselben  unter  dem  18.  d.  M.  den  Bataillons-Adjutanten
  Seiß  des  achten  Infanterie-Regiments  zum  aggregirten  Unterlieutenant  in  diesem
Regiment  ernannt,  und

vermöge  höchster  Entschließung  dvom  20.  d.  M.  den  Regierungs-Präsidenten  Freiherrn
  v.  Linden  zu  Reutlingen,  unter  Bezeugung  Höchst  hrer  Zufriedenheit  mit
seinen  vieljährigen  treuen  Diensten,  seinem  Ansuchen  gemäß,  in  den  Ruhestand  gndigst
verseßt.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
I1.m  Des  Justiz-Ministerium.
Bekanmmachung,  die  bevorsiehende  Prüsung  der  Rechte-Candidaten  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  Ministerial-Verfügung  vom  25.  December  1828  (Reg.
Bl.  S.  880)  werden  diejenigen  Rechts-ECandidaten,  welche  zu  der  nach  Art.  I.  der
Dienst-Prüfungs-Instruktion  vom  50.  November  1820  (Reg.  Bl.  S.  625)  im  Monat
Junius  d.  J.  Statt  findenden  ersten  Dienst-Prüfung  vor  der  ersten  Sektion  der  Justiz-Prüfungs-Commission
  in  Tübingen  zugelassen  zu  werden  wünschen,  gemäß  der  Anordnung
  des  so  eben  erwähnten  Artikels  hiemit  ausgefordert,  ihre  dießfälligen  Gesuche,
welche  genau  nach  den  hierüber  bestehenden  Vorschriften  eingerichtet  seyn  müssen,  bis