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C. W.
Im Jahre 1859 sind bei den Schönburgischen Iustizamte (Gerichte zu) .. . . . ...
glaubhafte Anzeigen?) von, der Zuständigkeit desselben anheimfallenden Verbrechen eingegangen:
Jahl. Art des Verbrechens.
wegen Anstiftung zu Militärverbrechen, Art. 66 fg. des Strafgesetzbuchs.
unterlassener Verhinderung oder Anzeige, Art. 72 fg.
-Hochpverraths.
2c. 2.
)Anmerkung: Als glaubhafte Anzeigen sind nur diejenigen zu betrachten, bei denen wenigstens darüber, daß eine verbrecherische Hand-
lung begangen worden, genügender Anhalt vorhanden ist. Concurrirende Verbrechen sind besonders zu zählen, wogegen es darauf,
ob eine Person als Urheber der Handlung bezüchtigt worden sei, ebensowenig als auf die Zahl der Bezüchtigten etwas ankommt.
Die Fälle, in denen es zur Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gekommen ist, sind mitzuzählen. «
Versuch, Beihülfe, Begünstigung werden unter der Rubrik des Verbrechens selbst aufgeführt. Handgelöbnißbrüche sind nicht
besonders aufzuführen.
Anzeigen, welche wegen örtlicher Incompetenz noch vor Einleitung der Untersuchung und Schluß des Jahres an eine andere
Behörde abgegeben worden, sind nur bei der letzteren zu berücksichtigen.
Die in Tabelle C III/. aufgeführten Vergehen sind nicht zu berücksichtigen.
C. V.
Ueberseicht
über die Ergebnisse der Rechtsmittel in Strafsachen im Jahre
Zusammengestellt von den Schönburgischen Justizamte (Gerichte zu) .. .. . ...
1. 2.
Erkenntnisse sind bei dem Königlichen
Appellationsgerichte zu Zwickan Oberappellationsgerichte
auf eingewendete Rechtsmittel in II. Instanz ergangen
reformatorische I confirmatorische gemischte I reformatorische I confirmatorische I gemischte
Anmerkung: Die in Tabelle C III# aufgeführten Vergehen sind hier mit zu berücksichtigen.
Die Entscheidungen des Oberappellationsgerichts nach 8 38 Nr. 3 des B-Gesetzes vom 28sten Januar 1835Zund nach der
Verordnung vom Sten Januar 1838 sind in einer besonderen Anmerkung der Zahl nach zu verlautbaren.
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