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D 97) Verordnung,
verbotene Münzen betreffend;
vom Zisten November 1859.
Seit einiger Zeit hat das Ministerium des Innern aus fast allen Theilen des Landes Klagen
darüber zu vernehmen gehabt, daß Münzen, welche durch die Verordnungen vom Sten Septem-
ber 1841 und Sten Juni 1842 ausdrücklich als verbotene bezeichnet sind, namentlich aber
ausländische Scheidemünzen,
Polnische # und Thalerstücke,
fremde, nicht Preußische, 11# Thalerstücke,
zu leichte Goldmünzen
häufiger im Verkehre vorkommen und zu Verlusten der Betheiligten Veranlassung geben, nament-
lich aber durch Einführung im Großen und Wiederausgabe im Kleinen dazu benutzt werden,
unredliche Gewinne zu machen.
Wie daher hiervon Veranlassung genommen wird, auf die obangezogenen Verbote und die
im Gesetze vom 22 ten Juli 1840 auf Uebertretung derselben gesetzten Strafen andurch
wiederholt nachdrücklich aufmerksam zu machen, so werden auch sämmtliche Polizeibehörden des
Landes angewiesen, diesem Gegenstande ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, und ins-
besondere gegen solche Personen, welche aus dem Einbringen und der Wiederausgabe verbotener
Münzen ein Geschäft machen, unnachsichtlich einzuschreiten.
Dresden, den 2 lsten November 1859.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
Demuth.
Letzte Absendung: am gten December 1859.