Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Höhe. 
Form der 
Actien. 
Beginn. 
Termine. 
Feststellung der 
Dividenden. 
Bekanntmach- 
ung. 
Dividenden- 
scheine. 
( 24) 
über deren Nennwerth sowohl gegen die Gesellschaft als gegen Dritte verbindlich. — Jede 
Actie gewährt dem Besitzer einen nach dem Verhältnisse des darauf eingezahlten Betrags zu 
bemessenden Antheil an dem gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Gesellscheft. 
10. Auf jede Actie A darf ein die Summe von Einhundert Thalern und auf jede 
Actie Lit. B ein die Summe von Fünf und Zwanzig Thalern übersteigender Gesammtein- 
schuß nicht eingefordert, diese Bestimmung auch auf keine Weise abgeändert werden. 
11. Die Actien A, deren Ausgabe bei der letzten Einzahlung erfolgt ist, sind nach 
dem unter A, die Actien B nach dem unter B beigefügten Muster stempelfrei ausgefertigt und 
von sämmtlichen Directoren durch eigenhändige Namensunterschrift vollzogen. — Auf den 
bereits ausgegebenen Actien Sub A und B sind die mit 88 17, 18, 19 und 25 der neuen 
Statuten im Wesentlichen übereinstimmenden §6§ 26, 27, 28 und 34 der unterm 25sten 
Juni 1845 bestätigten Statuten abgedruckt. 
Dividenden. 
12. Von dem jährlichen Reinertrage des Unternehmens werden Dividenden vertheilt. 
13. Die Dividenden werden Ende Juni und Ende December jeden Jahres fällig. 
In dem ersten Termine wird die Vertheilung auf den Rechnungsabschluß vom vorhergegange- 
nen 31 sten December begründet, während für die Vertheilung Ende December die Rechnungs- 
übersicht vom Schlusse des ersten halben Jahres den Maaßstab giebt. 
8 14. Die Höhe der in jedem Termine fällig werdenden Dividenden hat das Direc- 
torium im Einverständnisse mit dem Ausschusse unter geeigneter Abrundung der zur Vertheil- 
ung gelangenden Beträge festzusetzen. Jedoch soll den Inhabern der Actien Lit. B jederzeit 
eine um 13 höher als für die Actien Lit. A ausfallende Dividende, zum Mindesten aber ein 
vierprocentiger Dividendengenuß gewährt werden. 
Diese Dividenden für die Actien Lit. B werden deren Inhabern mit der ganzen Jahres- 
Nettoeinnahme der Gesellschaft garantirt und müssen unter allen Umständen vorweg gezahlt 
sein, ehe die Inhaber der Actien Lit. A irgend eine Dividende erhalten können. 
# 15. Der Betrag der in jedem Termine zu zahlenden Dividenden ist vor Eintritt 
desselben vom Directorium bekannt zu machen. 
16. Die auf die Actien sub A und B ausfallenden Dividenden werden gegen Rück- 
gabe der Dividendenscheine in Zittau, Dresden und Leipzig ausgezahlt. Die bereits aus- 
gegebenen Dividendenscheine sind auf Grund der unterm 25sten Juni 1845 bestätigten 
Statuten nach den den letzteren angefügten Schemas sub C und D ausgefertigt, dagegen werden 
künftighin neue dergleichen nach den gegenwärtigen Statuten beigedruckten Schemas sub C 
(in Bezug auf die Actien A) und D (in Bezug auf die Actien B) ausgegeben.
	        
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