Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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&17. Hiernächst werden Talons für die Actien Lit. A nach dem sub E, für die 
Actien Lit. B nach dem unter F beigefügten Muster nebst Dividendenscheinen, welche auf 
einen mehrjährigen Zeitraum lauten — später aber an die Inhaber der Talons gegen deren 
Rückgabe im Zahlungstermine des letzten der mit ihnen emittirten Dividendenscheine neue 
Talons und neue Serien von Dividendenscheinen ausgegeben. 
& 18. Dividenden werden nur an die Inhaber der Dividendenscheine gegen deren Rück- 
gabe ausgezahlt, und hierdurch alle weiteren an die Gesellschaft zu machenden Ansprüche aus- 
geschlossen, auch kann deren Zahlung bei dem Directorium durch gerichtliches Verbot nicht 
gehindert werden. 
*19. Diodidenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, 
nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse, und es werden mit dieser Frist die betreffen- 
den Dividendenscheine ungültig, dafern das Directorium vor Ablauf der gedachten Verjährungs- 
frist von dem Antrage auf Edictalladung wegen der entsprechenden Documente keine Kenntniß 
erhält. Hat dagegen ein Mortificationsverfahren nach § 25 stattgefunden, so verfallen die 
bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Renten, welche 
wegen Mangels der betreffenden Documente vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht aus- 
gezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie innerhalb eines Jahres vom Eintritte der 
Rechtskraft dieses Erkenntnisses an nicht erhoben werden. Durch Ablauf dieser vier= und 
beziehendlich einjährigen Verjährungsfrist erlischt jeder Anspruch an die Actiengesellschaft. 
Reservefonds. 
§ 20. Von dem nach Gewährung einer Jahresdividende von vier Procent für das ge- 
sammte Actiencapital (§ 2) sich ergebenden Reinertrage ist die Hälfte bis zum Betrage eines 
halben Procents des Anlagecapitals zur Ansammlung eines Reservefonds zurückzulegen. Dieser 
Betrag kann durch Beschluß des Directoriums und Gesellschaftsausschusses mit Zustimmung 
der Regierung bis auf Ein Procent erhöht werden. Der Bestand des Reservefonds soll sich 
jedoch nicht höher als fünf Procent des Anlagecapitals belaufen. 
#&21. Dieser Reservefonds dient zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben. Darüber 
hat das Directorium im Einverständnisse mit dem Gesellschaftsausschusse zu verfügen. 
. Ueber den Reservefonds hat das Directorium besondere Rechnung zu halten und 
es kann dessen Bestand nach Befinden im Geschäfte selbst als Theil des werbenden Gesellschafts- 
vermögens angelegt werden. 
Bekanntmachungen. 
#223. Die an die Mitglieder der Gesellschaft zu erlassenden Bekanntmachungen sind 
durch die Leipziger Zeitung, den Preußischen Staatsanzeiger, das Bautzener Kreisblatt und 
Talons. 
Auszahlung. 
Verjährung. 
Entstehung 
und Höhe. 
Zweck und 
Verwendung. 
Verwaltung. 
Modalität.
	        
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