II. Strafgesetzbuch 8 243. 129
4. auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen
Platze, einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn,
oder in einem Postgebäude oder dem dazu gehörigen
Hofraume, oder auf einem Eisenbahnhofe eine zum
auf einem Pfosten ruhender Taubenschlag: 28. Nov. 82 E. 7. 263; R.
852. , ,
Vg) Umschlossener Raum bezeichnet einen begrenzten Theil der
Erdfläche, welcher zum Schutz und zur Sicherheit der darin befindlichen
Gegenstände in der Weise geeignet ist, daß die Art der Umschließung dem
Eindringen Unbefugter nicht ganz unerhebliche Hindernisse entgegensetzt: 28.
Nov. 82 C. 7. 263; R. 4. 852. 20. Okt. 84 R. 6. 637. 19. März 86 E.
13. 423; R. 8. 207. 8. April 86 E. 14. 227; R. 8. 267. Dahin wurde
gerechnet, eine mit Leinwand umkleidete Bude: 21. Jan. 81 R. 1. 252.
19. Febr. 84 E. 10. 103; R. 6. 137; ein Wildpark, dessen Umzäunung
das Eindringen von Menschen abzuhalten geeignet ist: 16. April 83 E. 8
273; R. 5. 254. 9. Nov. 94 E. 26. 218; ein Bergwerksschacht: 12. März
81 E. 3. 411; R. 3. 138. Dagegen sind nicht als u. R. anzusehen: ein bewohnter
Wagen: 25. April 81 E. 4. 164; R. 3. 242; Schiffe od. Schiffstheile:
7. Juni 83 E. 8. 364: R. 5. 413; einzelne Räume eines Hauses
(Behältnisse): 23. Febr. 80 R. 1. 379; ein Kaninchenstall: 29. Jan. 83
R. 5. 71. — Durch unverschlossene Eingänge wird der Begriff des u. R.
nicht aufgehoben, namentlich wenn sie nicht für Jeden sichtbar offen stehen:
18. Dez. 80 R. 2. 649. 28. Nov. 82 E. 7. 263; R. 4. 852. 19. März
86 E. 13. 423; R. 8. 207. Anders aber wenn sie von Jedem benutzt
werden können, daher der Eintritt durch die offene Eingangsthüre keinen
schweren Diebstahl bildet: 29. Aug. 82 R. 4. 696. Dieser kann indessen
dann vorhanden sein, wenn der Dieb erst die Thüre öffnet und dadurch
7 dem freien Zugang entgegenstehendes Hinderniß beseitigt: 20. Okt. 84.
R. 6. 637. ·
3) Einsteigen ist nur das von Außen bewirkte Eindringen über
Einfriedigungen, oder durch zum Eingang zwar geeignete, aber nicht bestimmte
Oeffnungen: 9. Juni 80 R 2. 47. 20. Dez. 80 E. 3. 173; R. 2.
653. 12. April 82 E. 6. 187; oder auf einem nur ausnahmsweise zum Eintritt
benutzten Wege: 15. Juni 82 E. 6. 350; R. 4. 569. Es kann auch aus
einem angebauten Gebäude erfolgen: 16. Jan. 83 E. 8. 102; R. ö 31.
und wird nicht ausgeschlossen durch das Vorhandensein einer dem Dieb
bekannten unverschlossenen Thüre: 12. Juli 83 R. 5. 516; daher Einsteigen,
anch wenn der Dieb die Thüre irrig für verschlossen hält, oder dieselbe
nicht unbemerkt benutzen zu können glaubt, oder weil er aus sonstigen
Gründen den Weg nicht durch die Thüre nimmt: 19. März 86 E. 13.
423; R. 8. 207. Hindurchkriechen ist dann kein Einsteigen, wenn die
vorhandene Oeffnung Raum genug bot, um ohne große Schwierigkeiten
hineinzugelangen: 5. Juni 85 R. 7. 348. 21. Jan. 86 E. 13. 257. Vgl.
13. März 80 R. 1. 470. 12. April 82 E. 6. 187. Stets aber ist das
Betreten des Innern erforderlich, und das bloße Hineinlangen ungenügend:
Tranb. Strafgesetzbuch. 9