Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II.  Strafgesetzbuch  8  243.  129

4.  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einem  öffentlichen
  Platze,  einer  Wasserstraße  oder  einer  Eisenbahn,

oder  in  einem  Postgebäude  oder  dem  dazu  gehörigen
Hofraume,  oder  auf  einem  Eisenbahnhofe  eine  zum

auf  einem  Pfosten  ruhender  Taubenschlag:  28.  Nov.  82  E.  7.  263;  R.

852.  ,  ,

Vg)  Umschlossener  Raum  bezeichnet  einen  begrenzten  Theil  der
Erdfläche,  welcher  zum  Schutz  und  zur  Sicherheit  der  darin  befindlichen
Gegenstände  in  der  Weise  geeignet  ist,  daß  die  Art  der  Umschließung  dem
Eindringen  Unbefugter  nicht  ganz  unerhebliche  Hindernisse  entgegensetzt:  28.
Nov.  82  C.  7.  263;  R.  4.  852.  20.  Okt.  84  R.  6.  637.  19.  März  86  E.
13.  423;  R.  8.  207.  8.  April  86  E.  14.  227;  R.  8.  267.  Dahin  wurde
gerechnet,  eine  mit  Leinwand  umkleidete  Bude:  21.  Jan.  81  R.  1.  252.
19.  Febr.  84  E.  10.  103;  R.  6.  137;  ein  Wildpark,  dessen  Umzäunung
das  Eindringen  von  Menschen  abzuhalten  geeignet  ist:  16.  April  83  E.  8
273;  R.  5.  254.  9.  Nov.  94  E.  26.  218;  ein  Bergwerksschacht:  12.  März
81  E.  3.  411;  R.  3.  138.  Dagegen  sind  nicht  als  u.  R.  anzusehen:  ein  bewohnter
  Wagen:  25.  April  81  E.  4.  164;  R.  3.  242;  Schiffe  od.  Schiffstheile:
  7.  Juni  83  E.  8.  364:  R.  5.  413;  einzelne  Räume  eines  Hauses
(Behältnisse):  23.  Febr.  80  R.  1.  379;  ein  Kaninchenstall:  29.  Jan.  83
R.  5.  71.  —  Durch  unverschlossene  Eingänge  wird  der  Begriff  des  u.  R.
nicht  aufgehoben,  namentlich  wenn  sie  nicht  für  Jeden  sichtbar  offen  stehen:
18.  Dez.  80  R.  2.  649.  28.  Nov.  82  E.  7.  263;  R.  4.  852.  19.  März
86  E.  13.  423;  R.  8.  207.  Anders  aber  wenn  sie  von  Jedem  benutzt
werden  können,  daher  der  Eintritt  durch  die  offene  Eingangsthüre  keinen
schweren  Diebstahl  bildet:  29.  Aug.  82  R.  4.  696.  Dieser  kann  indessen
dann  vorhanden  sein,  wenn  der  Dieb  erst  die  Thüre  öffnet  und  dadurch
7  dem  freien  Zugang  entgegenstehendes  Hinderniß  beseitigt:  20.  Okt.  84.
R.  6.  637.  ·

3)  Einsteigen  ist  nur  das  von  Außen  bewirkte  Eindringen  über
Einfriedigungen,  oder  durch  zum  Eingang  zwar  geeignete,  aber  nicht  bestimmte
  Oeffnungen:  9.  Juni  80  R  2.  47.  20.  Dez.  80  E.  3.  173;  R.  2.
653.  12.  April  82  E.  6.  187;  oder  auf  einem  nur  ausnahmsweise  zum  Eintritt
  benutzten  Wege:  15.  Juni  82  E.  6.  350;  R.  4.  569.  Es  kann  auch  aus
einem  angebauten  Gebäude  erfolgen:  16.  Jan.  83  E.  8.  102;  R.  ö  31.
und  wird  nicht  ausgeschlossen  durch  das  Vorhandensein  einer  dem  Dieb
bekannten  unverschlossenen  Thüre:  12.  Juli  83  R.  5.  516;  daher  Einsteigen,
anch  wenn  der  Dieb  die  Thüre  irrig  für  verschlossen  hält,  oder  dieselbe
nicht  unbemerkt  benutzen  zu  können  glaubt,  oder  weil  er  aus  sonstigen
Gründen  den  Weg  nicht  durch  die  Thüre  nimmt:  19.  März  86  E.  13.
423;  R.  8.  207.  Hindurchkriechen  ist  dann  kein  Einsteigen,  wenn  die
vorhandene  Oeffnung  Raum  genug  bot,  um  ohne  große  Schwierigkeiten
hineinzugelangen:  5.  Juni  85  R.  7.  348.  21.  Jan.  86  E.  13.  257.  Vgl.
13.  März  80  R.  1.  470.  12.  April  82  E.  6.  187.  Stets  aber  ist  das
Betreten  des  Innern  erforderlich,  und  das  bloße  Hineinlangen  ungenügend:

Tranb.  Strafgesetzbuch.  9