Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Vertheilung 
des Unter- 
richtsstoffes. 
( 116 ) 
oder eines falschen und ungesunden, den Geist verengenden, über Formeln das Leben und die 
Kraft der Religion vergessenden, den frühen Grund zu Undulosamkeit, religiöser Partheiung 
und Selbstüberhebung legenden Dogmatismus sich zu unterziehen. 
Schüler, welche einer anderen christlichen Confession als der evangelischen angehören, sind von 
dem Religionsunterrichte in der Anstalt, resp. von den § 38 vorgeschriebenen, ihrer Confession 
fremden religiösen und kirchlichen Uebungen zu dispensiren, haben aber dem Directer den 
bescheinigten Nachweis zu bringen, daß für Unterricht in ihrer Confession ausreichend 
gesorgt sei. 
63. In Betreff der Vertheilung des religiösen Lehrstoffes ist für die Realschule der 
doppelte Gesichtspunkt festzuhalten, einmal, daß sie den unconfirmirten Zöglingen bis zur Zeit 
der Confirmation einen vollständigen und abgeschlossenen Unterricht über biblische Geschichte und 
Katechismuslehre zu ertheilen und da die meisten Zöglinge bereits in der 4ten und resp. Zten 
Classe zur Confirmation gelangen werden, auch schon in den bezeichneten Classen diesen Un- 
terricht zu einem Abschluße zu bringen habe; und sodann, daß dieser Unterricht in der 2ten und 
usten Classe in der Art fortgesetzt und weitergeführt werde, daß er dem höheren Bildungsbedürf- 
nisse gegenüber ein tieferes Verständniß des Erangeliums, dem Heilsbedürfnisse des eigenen 
Herzens gegenüber aber eine immer lebendigere Hingabe und Aneigung des Heiles in Christo 
zuführe, zugleich zur Bewahrung sowohl gegen vorherrschende Zeitirrthümer als gegen vor- 
herrschende Gefahren des jugendlichen Alters und der individuellen Richtung. 
Es stellt sich daher der specielle Lehrplan für den Religionsunterricht so: 
in Cl. VI wöchentlich 4 Stunden und zwar in 2 Stunden biblische Geschichte, in 2 
Stunden wiederholende Erklärung des ersten, wörtliches Memoriren und Verbalerklärung des 
zweiten und dritten Hauptstücks; 
in Cl. V 4 Stunden wöchentlich und zwar in 2 Stunden biblische Geschichte und in 2 
Stunden eingehende Erklärung des zweiten Hauptstücks, Memoriren und Verbalerklärung des 
vierten und fünften Hauptstücks; 
in Cl. IV 3 Stunden wöchentlich und zwar in einer Stunde Lesung der Hauptabschnitte 
der evangelischen Geschichte, besonders aus Matthäus und Lucas und in 2 Stunden Erklär- 
ung des vierten und fünften Hauptstücks, Memoriren der Beweisstellen der heiligen Schrift, 
Repetition des ersten, zweiten, dritten Hauptstücks; 
in Cl. III wöchentlich 3 Stunden und zwar in einer Stunde Lesung der Reden Jesu, 
besonders aus Johannes, und in 2 Stunden zusammenhängende Erklärung der fünf Haupt- 
stücke mit Beweisstellen, doch so, daß überall die Verbalerklärung hinter ein tieferes Eingehen 
zurücktritt und besonders das zweite, vierte und fünfte Hauptstück nach ihrem inneren Zusam- 
menhange vor das Bewußtsein treten. 
Uebrigens sind in allen diesen Classen vierteljährig einige der vorzüglichsten Kirchenlieder 
zu memoriren.
	        
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