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48) Bekanntmachung,
eine Vereinbarung mit der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung wegen
der Transportkosten bei Auslieferung von Deserteuren betreffend;
vom 23sten Juli 1860.
Negem mit der Kaiserlich Königlich Osterreichischen Regierung eine Ergänzung der Be-
stimmungen in den Artikeln 8 und 10 der durch Mandat vom 1 9ten März 1831 veröffentlichten
allgemeinen Cartelconvention der deutschen Bundesstaaten dahin vereinbart worden ist, daß von
jetzt an bis auf Weiteres bei Auslieferungen von Deserteuren gegenseitig auch die für den Trans-
port der letzteren aufgewendeten Kosten zu vergüten und daher die ausliefernden Behörden berechtigt
sein sollen, diese Transportkosten behufs der Erstattung ebenfalls in Ansatz zu bringen, so
wird solches zur Nachachtung für die Polizeibehörden des Landes hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, den 23sten Juli 1860.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
Lehmann.
& 49) Verordnung,
die Ausdehnung der Freizügigkeitsconvention zwischen Sachsen und Rußland
vom 20sten Angust 1800 auf alle Erbschaftsfälle betreffend;
vom 18ten Juli 1860.
D. Königlich Sächsische Regierung ist mit der Kaiserlich Russischen Regierung wegen Aus-
legung und künftiger Anwendung der durch Mandat vom 1 öten Februar 1801 (C. A. C.
III. T. II. Seite 1 5) publicirten Convention zwischen Sachsen und Rußland wegen wechselseitiger
abschoßfreier Verabfolgung der Erbegelder vom 2 Osten August 1800 zu dem Endzwecke im ge-
sandtschaftlichen Wege in Vernehmung getreten, um die ausdrückliche Erstreckung der vertrags-
mäßigen gegenseitigen Abschoßfreiheit auch auf diejenigen Abschoßberechtigungen, welche in ein-
zelnen Russischen Provinzen und Orten auf Grund provinzieller oder statutarischer Satzungen
bisher noch geltend gemacht werden durften, zu erwirken.
In Folge der deshalb gepflogenen Verhandlungen ist nunmehr von dem Kaiserlich Russischen
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten Namens der Kaiserlichen Regierung das voll-
ständige Einverständniß mit der Königlich. Sächsischer Seits beantragten Ausdebhnung jener
Convention auf alle und jede Erbschaftsfälle unter der Eröffnung erklärt worden, daß simmt
liche in der fraglichen Hinsicht privilegirt gewesene Städte Finnlands und der Baltischen Pro-