Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

) 
Geseß-und Verordunungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
10 Stück vom Jahre 1860. 
    
  
63) Bekanntmachung 
der Entscheidung eines bei Ausführung des Gesetzes vom öten November 1843 
entstandenen Zweifels: 
vom 24sten August 1860. 
Ir Bezug auf die in 66 100, 104 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und 
das Hypothekenwesen betreffend, vom Gten Norember 184 3 enthaltene Bestimmung, daß durch 
die gerichtliche Zwangsversteigerung eines Grundstücks die darauf haftenden Hypotheken er- 
löschen, ist der Zweifel entstanden, ob diese Wirkung auch dann eintrete, wenn bei der Zwangs- 
versteigerung ein an dem zu versteigernden Grundstücke bestehendes Recht des Wiederkaufs oder 
des Vorkaufs um einen im Voraus bestimmten Kaufpreis, in Gemäßheit der 2 7sten Decision 
von 1746 und des Mandats, die Wirkung der Vorkaufs= und Retractsrechte bei nothwendigen 
Subhastationen betreffend, vom 9ten April 1827, und unter den daselbst bestimmten Ver- 
aussetzungen, zu denen namentlich die baare Erlegung des Kaufpreises gehört, zulässigerweise 
ausgeübt worden ist. 
Das Justizministerium hat diesen Zweifel dahin entschieden, daß in dem bemerkten Falle, 
sofern das Kaufgeld in Gerichtshand gezahlt worden ist, so daß die Grund= und Hypotheken- 
behörde ihren im 6§ 109 fg. des Gesetzes vom 6ten November 184 3 bestimmten Obliegen- 
heiten wegen Befriedigung der hypothekarischen Gläubiger aus dem Kaufgelde gehörig nach- 
kommen kann, die Hypotheken ebenfalls, ohne Unterschied der Zeit ihrer Entstehung, jedoch die 
vor der Bestellung des Vorkaufsrechts schon entstandenen nur insoweit, als das gezahlte Kauf- 
geld zu Befriedigung der durch sie gesicherten Forderungen ausreicht, zum Erlöschen kommen 
und die Grund= und Hypothekenbehörde einem Antrage auf Löschung derselben im Grund= und 
Hypothekenbuche Folge zu geben hat, indem die Bestimmung im § 19 unter c des angeführten 
Gesetzes, daß bei vorgenommenen Zwangsversteigerungen die Löschung der Hypotheken auch 
ohne Antrag schon Amtshalber zu bewirken, auf diesen Fall nicht zu beziehen, letzterer vielmehr 
den Fällen, in welchen nach § 124 des angeführten Gesetzes die Ursache des Erlöschens der 
Hypothek nur als Rechtstitel zur Löschung erscheint, gleich zu achten ist. 
1860. 25
	        
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