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78) Verordnung,
einen in Bezug auf die revidirte Tarordnung für die Advocaten entstandenen
Zweifel betreffend;
vom 2ten November 1860.
Nes der mittelst Verordnung vom 3ten Juni 1859 pvblicirten revidirten Taxordnung für
die Advocaten Cap. II. Position 39 ist denselben gestattet, für eine Bemerkung zu den Pri-
vatacten, welche durch Gesetz vorgeschrieben oder doch zur ordnungsmäßigen Haltung der Acten
erforderlich ist, insbesondere auch für die Bemerkung über Ein= und Auszahlung von Geldern,
Einlieferung oder Auslieferung von Werthsgegenständen — 4 Ngr. — bis 1 Thlr. — —
in Ansatz zu bringen.
Wie dem Justizministerium neuerdings bekannt worden, ist aber darüber, ob unter den
gedachten Bemerkungen zu den Privatacten auch Eingangs= und Abgangsbemerkungen mit zu
verstehen seien, Zweifel entstanden.
Mit Allerhöchster Genehmigung hat das Justizministerium diesen Zweifel dahin entschie-
den, daß die angezogene Bestimmung der revidirten Taxordnung für die Advocaten auf Ein-
gangs= und Abgangsbemerkungen nicht Anwendung leide, es sollen jedoch die Advocaten für
Eingangs= und Abgangsbemerkungen eben so viel in Ansatz bringen dürfen, als die Gerichts-
behörden für ähnliche Bemerkungen zu liquidiren berechtigt sind.
Es wird dieß, zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Dresden, den 2ten November 1 860.
Ministerium der Justiz.
Dr. v. Behr. Rosenberg.
.We 79) Deeret
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der Sparcasse zu Meißen;
vom #2#sten November 1860.
Wag Johann, von GCOTTSES Gnaden König von Sachsen
2c. ꝛc.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien des Innern
und der Justiz den anliegenden Nachtrag zu den unterm 2 #sten Juli 1855 confirmirten
Statuten der Sparcasse zu Meißen, unter Bewilligung der darin enthaltenen Rechtsvergünstig-
ung dergestalt bestätigt haben, daß dem Inhalte dieses Nachtrags genau nachgegangen werden soll.
1560. 28