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ziehung an die Gesetzgebung des Landes gebunden, in welchem die Filialkirche liegt und den
betreffenden ausländischen Behörden, von welchen er in Betreff der Verwaltung des ausländi—
schen Pfarramtes Verordnungen aller Art unmittelbar anzunehmen und denen er dießfalls
Folge zu leisten hat, unterworfen.
Er hat sich daher auch aller Officialarbeiten in Ansehung des ausländischen Filialpfarr—
amtes zu unterziehen, welche überhaupt einem Pfarrer des betreffenden Landes obliegen.
Seine dießfallsige Verpflichtung erfolgt bei der betreffenden Behörde der Hauptkirche und zwar
gleichzeitig mit der Verpflichtung als Pfarrer der Letzteren.
23. Die Filialgemeinde hat zu Vermeidung der mit einem besonderen Einführungs-
acte in ihrer Kirche verbundenen Kosten der Probepredigt in der betreffenden Hauptkirche bei-
zuwohnen und durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter ihre Erklärung darüber, ob sie gegen
die Person, die Lehre und den Lebenswandel des designirten Pfarrers etwas einzüwenden
habe, zu bewirken.
Ueber die Erheblichkeit einer solchen Einwendung hat nach vernommener Ansicht der an
sich zuständigen Landesbehörde derjenigen Kirchengemeinde, welche solche erhebt, die verfassungs-
mäßig zuständige Behörde des Hauptkirchortes zu entscheiden.
Die Ephorie des Hauptkirchortes hat übrigens die Ephorie, zu welcher das Filial gehört,
nicht nur von der Probepredigt, und zwar vor derselben und in Zeiten, sondern auch von der
erfolgten Verpflichtung in Kenntniß zu setzen.
&24. Sollte die Feier eines Bußtags der Zeit nach künftig in den beiden Ländern
von einander abweichen, so kann im Einverständnisse der beiderseitigen Kirchenbehörden jederzeit
die Einrichtung getroffen werden, daß die Feier in der ausländischen Filialkirche an demselben
Tage wie in der Mutterkirche stattfindet, wenn dieß zur Erleichterung des Pfarrers wünschens-
werth erscheint. Für diesen Fall leidet die §# 6 unter Nr. 1 wegen der Bußtagsfeier in
polizeilicher Hinsicht enthaltene Bestimmung ebenfalls Anwendung.
§ 25. Die Pfarrer der Mutterkirche haben wegen des von ihnen bei der Filialkirche
des Auslandes verwalteten Pfarramtes keinen Anspruch auf Aufnahme in die für die Geist-
lichen des Auslandes, deren Wittwen und Waisen, bestehenden Unterstützungsanstalten.
§ 26. Während einer Vacanz hat lediglich die zuständige Behörde des Hauptkirchortes
über die mit dem ausländischen Filialpfarramte verbundene substantielle und accidentielle Be-
soldung zu verfügen, aber auch für die interimistische Verwaltung desselben Sorge zu tragen.
§ 27. In einer Filialkirche sind Collecten für allgemeine oder besondere Kirchenzwecke
nur dann zu erheben, wenn sie auf Anordnungen des Landes beruhen, in welchem die Filial-
kirche liegt. Sie sind an die dem Filiale vorgesetzte Ephorie einzusenden.
§ 228 .Die Beitragspflicht der Filialgemeinde zu Bedürfnissen der Mutterkirchengemeinde
betrifft die Kosten der Anstellung des Pfarrers der Filialkirche und den Bau= und Unter-
haltungsaufwand für das letzterem angewiesene Pfarrgebäude.
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