Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Hinsichtlich der Beitragsquote besteht die in der Beilage A unter I. 3 angegebene Norm. 
Fragen über die Modalität der Aufbringung des Bedarfs sind unter analoger Anwendung 
der im § 18 enthaltenen Vorschriften nach der Gesetzgebung und Verfassung des Landes zu 
entscheiden, in welchem der gemeinschaftliche Pfarrer wohnt. 
* 29. Ueber die Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem an der gegenwärtige Receß 
in Wirksamkeit tritt, wird noch eine besondere Vereinbarung unter den beiderseitigen Staats- 
regierungen getroffen werden; es sind jedoch von dem Eintritte dieses Zeitpunktes an alle, dem 
gegenwärtigen Recesse entgegenstehende ältere Verabredungen und Observanzen als aufgehoben 
zu betrachten. 
Beiderseitige Bevollmächtigte haben vorstehenden Receß in zwei gleichlautenden Ausfertig- 
ungen eigenhändig unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen zu Plauen und Greiz, am 1 Oten Mai 1860. 
Geheimer Regierungsrath und Amtshauptmann, als 
Königlich Sächsischer verordneter Commissar. 
½38 Dr. Alerander Karl Hermann Braun, 
Dr. Hugo Moritz Herrmann, 
Regierungs= und Consistorialrath, als 
Fürstlich Reußischer verordneter Commissar. 
  
A. 
Beitragsverhältnisse der ausländischen Eingepfarrten, Eingeschulten und Filialisten 
bei Aufbringung der kirchlichen und Schulbedürfnisse durch Anlagen. 
J. 
Königlich Sächsische Parochie Elsterberg. 
Zu den Parochial= und Schullasten der dasigen Parochie trägt 
10 das dahin eingepfarrte und eingeschulte Fürstlich Reußische Dorf Sachswitz (einschließ- 
lich des zu diesem Orte gehörigen, unter Königlich Sächsischer Hoheit gelegenen 
Bauergutes): 
ein Dreißigtheil;
	        
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