Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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2) das dahin eingepfarrte Dorf Görschnitz Reußischen Antheils mit Einschluß des dasigen 
Rittergutes zu den Parochiallasten ausschließlich: 
ein Zwanzigtheil; 
3) das Kirchspiel Hohendorf, bestehend aus dem Reußischen Kirchdorfe gleichen Namens, 
den beiden Reußischen Dörfern Gablau und Welsdorf und den beiden Sächsischen 
Ortschaften Pansdorf und Tremnitz, gewährt in seiner Eigenschaft als Filiale der 
Kirche zu Elsterberg zu den das Diaconat zu Elsterberg betreffenden Parochiallasten 
(vergl. & 27 des Recesses): 
ein Fünftheil. 
II. 
Königlich Sächsische Parochie Ebersgrün. 
1) Die nach Ebersgrün eingepfarrten Reußischen Dörfer 
Wolfshayn und Schönbrunn 
gewähren zusammengenommen zu den Ebersgrüner Parochiallasten 
den vierten Theil; 
2) das dahin zugleich eingeschulte Dorf Wolfshayn hat außerdem zu den Baulichkeiten 
und der Unterhaltung der Ebersgrüner Schule 
fünf Zweiunddreißigtheile, 
zu den sonstigen, namentlich die Aufbringung der Lehrerbesoldung betreffenden Schulbe- 
dürfnissen aber den vierten Theil beizutragen. 
III. 
Königlich Sächsische Parochie Syrau. 
Das nach Syrau eingepfarrte und eingeschulte Reußische Dorf Frotschau trägt zu den 
dortigen Parochial- und Schullasten 
den fünften Theil 
Außerdem hat sich Frotschau an den Baufuhren für Kirche und Schule in der Weise zu 
betheiligen, daß dasselbe jedesmal eine zweispännige Fuhre leistet, wenn Syrau und das dasige 
Rittergut zusammen zehn zweispännige Baufuhren verrichtet haben. 
IV. 
Fürstlich Reußische Parochie Schönbach. 
Das nach Schönbach eingepfarrte und eingeschulte Sächsische Dorf Cunsdorf gewährt zu 
sämmtlichen Parochial- und Schullasten einen Beitrag von 
sechs Fünfundzwanzigtheilen.
	        
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