Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Art. 5. Die Vereins-Postverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst 
schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Correspondenz Sorge zu tragen, und falls von 
einer Verwaltung die Einrichtung eines Postcurses zur Beförderung der eigenen Correspondenzen 
im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen wird, diesem Ersuchen 
gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine solche begründet erscheint, und gegen Zahlung der 
in den nachfolgenden Art. 15 und 16 festgesetzten Transitgebühr zu entsprechen. 
Art. 6. Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen abhängt, da- 
für Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen 
und ähnlicher Verkehrsmittel überall für die Beförderung der Correspondenz gesichert und über- 
haupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung gewährt 
werden. 
Art. 7. Die Entfernungen in dem Wechselverkehre zwischen den einzelnen Postvereinsge- 
bieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen Aequatorsgrad.)) 
bestimmt. 
Art. 8S. Für alle Gewichts-Bestimmungen in dem Wechselverkehre der Postvereins-Staaten 
gilt als Gewichtseinheit das Zollpfund. Dasselbe wird vom 1sten Januar 1862 an im ge- 
sammten Postvereinsverkehre in 30 Loth, mit der Unterabtheilung in Zehntel, getheilt, sofern 
nicht bis dahin von Bundeswegen eine andere Eintheilung des Gewichts beschlossen werden 
sollte. 
Art. 9. Die Zutaxirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen Post- 
behörde, welche das Porto einzieht. 
Die Staaten, in welchen eine andere Währung besteht, als die des 30 Thaler-, des 45 
Gulden= und des 521 Guldenfußes, werden in Beziehung auf die Zutaxirung und Abrech- 
nung den Ländern des 30 Thalerfußes gleichgestellt, und wird dabei durchgängig der Thaler 
in 30 Silbergroschen eingetheilt. 
Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vereins-Postverwaltungen ge- 
schieht, sofern nicht anderweitige Verständigung besteht, in der Landesmünze derjenigen Post- 
verwaltung, welche Saldo zu empfangen hat. 
Der hierbei in Folge von Coursdifferenzen etwa eintretende Verlust wird von der zahlen- 
den und der empfangenden Postverwaltung zu gleichen Theilen getragen. 
Art. 10. Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. h. 
ohne Berührung einer dritten Vereins-Postanstalt, übergeben und von welcher sie in eben der 
Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Ausgleichung mit den 
weiter liegenden deutschen Postverwaltungen. 
Jeder für transitirende Sendungen anzurechnende Portobetrag ist nach Maaßgabe des Art. 9 
32“ 
Entfernungs- 
Maaß. 
Vereins-Ge- 
wicht. 
Münzwähr- 
ung. 
Abrechnung.
	        
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