Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen wer- 
den, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet 
die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch 
die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust ent- 
standen ist. 
Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Schaden zu 
ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern verur- 
sacht wird. 
Zündhütchen müssen in Kistchen fest und gut von außen und innen verpackt und als solche 
sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst declarirt werden. Der Aufgeber ist, wenn 
er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus allenfallsiger Explosion entstehenden 
Schaden haftbar. 
Das Gewicht einer Fahrpost-Sendung soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich 
übersteigen. Den einzelnen Postverwaltungen bleibt unbenommen, sich wegen Annahme eines 
höheren Maximalgewichts für den gegenseitigen Verkehr zu verständigen. 
#14. Gegen die für Sendungen unter Band festgesetzte ermäßigte Taxe können be- 
fördert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, oder sonst auf mechanischem 
Wege hergestellte, zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Ausgenommen 
hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke, 
sowie gebundene Bücher. Die Sendungen müssen offen unter schmalem Streif= oder Kreuz- 
bande eingeliefert werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift 
und die Beschränkung des Inhalts, der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter 
Band gestattet ist, erkannt werden kann. 
Die Sendungen müssen frankirt sein, und dürfen das Gewicht von einem halben Pfunde 
einschließlich nicht übersteigen. 
Die Adresse muß auf dem Streif= oder Kreuzbande und darf nicht auf der Sendung selbst 
angebracht sein. 
Mehrere Gegenstände dürfen unter Einem Bande versendet werden, sofern sie von dem- 
selben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band geeignet sind; die ein- 
zelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen 
Adreßumschlägen versehen sein. 
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Band gegen die ermäßigte Taxe ist 
unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer der Adresse irgend 
welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unter- 
schied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. 
durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punk- 
1860. 36 
Sendungen 
unter Band.
	        
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